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Jetzt Vorsteuer vom einfachen Kassenzettel ziehen

Jetzt Vorsteuer vom einfachen Kassenzettel ziehen Posted on 26. Juli 2017

Drucker gekauft und noch mal wegen einer „vernünftigen Rechnung“ im Technikmarkt anstehen? Damit ist jetzt Schluss. Ab jetzt können Unternehmer die Vorsteuer auch nur mit einem einfachen Kassenzettel geltend machen – bis zum Betrag von 250 Euro. Diese Änderung wirkt sich auch positiv auf nicht ganz „perfekte“ Rechnungen des ersten Halbjahres 2017 aus. Wie genau, das erläutert Ecovis-Steuerberaterin Anja Westphal in Güstrow.

Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz, das jetzt am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, können Unternehmer die Vorsteuer auch von einfachen Kassenzetteln ziehen. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Wie es zu der Änderung kam? Der Gesetzgeber gleicht mit der Anhebung das gestiegene Preisniveau aus und vereinfacht Unternehmern darüber hinaus auch das Rechnungen Ausstellen.

Für Rechnungen bis 250 Euro reichen folgende Angaben:
– vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistenden,
– Zechnungsdatum,
– Informationen über die Leistung/die Leistungsbeschreibung: Menge und Art der Lieferung beziehungsweise Umfang und Art der Dienstleistung,
– Bruttobetrag, der sich aus dem Nettobetrag und der darauf anfallenden Steuer zusammensetzt; unterliegen die abgerechneten Leistungen verschiedenen Steuersätzen, sind die Bruttobeträge für die einzelnen Steuersätze anzugeben sowie
– Steuersatz: 7 oder 19 Prozent oder Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Stellen Unternehmer selbst Kleinbetragsrechnungen aus, dann können sie getrost auf die Angabe der Steuernummer, des Steuerbetrags, der fortlaufenden Rechnungsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers verzichten.

Ab wann gilt die Vereinfachung?
Die höhere Grenze für Kleinbetragsrechnungen gilt rückwirkend zum 1.1.2017. „Einige Rechnungen aus 2017 zwischen 150 und 250 Euro, deren Pflichtangaben wie die Steuernummer, Steuerbetrag, Anschrift und Name des Leistungsempfängers fehlen, werden dadurch rückwirkend ordnungsgemäß“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Westphal in Güstrow, „und berechtigen so zum Vorsteuerabzug, ohne dass Unternehmer umständlich eine Rechnungskorrektur anfordern müssen.“

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