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Mehr Rechte für Urheber – Neues Urhebervertragsrecht kommt

Mehr Rechte für Urheber – Neues Urhebervertragsrecht kommt Posted on 3. Januar 2017

Der Bundestag und der Bundesrat haben kurz vor Weihnachten eine Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen. Es geht also um die Bestimmungen, wie und unter welchen Voraussetzungen Urheber mit Dritten (Verwertern, Agenturen, Rechteinhabern etc.) ihre Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen können.

Ziel der Reform ist es ausdrücklich, dass Kreative den schon lange bestehenden gesetzlichen Anspruch auf „angemessene Vergütung" besser durchsetzen können. Außerdem dürfen Urheber künftig auch exklusiv „verkaufte“ Werke nach zehn Jahren erneut verwerten.

Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es wird damit gerechnet, dass dies in den nächsten Wochen geschieht und die Reform in Kraft tritt.

Konkret werden insbesondere folgende Punkte geändert:

Es wird ein neuer § 32 d UrhG eingefügt, der Urhebern bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts einen Anspruch auf jährliche „Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile“ seitens seines Vertragspartners einräumt.

Diese Auskunfts- und Rechenschaftspflicht kann ein Urheber im Rahmen des neuen § 32 e UrhG dann auch gegenüber Dritten beanspruchen, die in der Lizenzkette maßgeblich die Verwertung der kreativen Inhalte bestimmen oder besonders hohe Gewinne dadurch erzielen.

Es wird einen neuen § 40 a UrhG geben, der Urheber dazu berechtigt, ihre Werke nach zehn Jahren anderweitig zu verwerten, selbst wenn sie einem Verwerter ursprünglich ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben. Der erste Vertragspartner darf diese Werke dann zwar weiterhin verwerten – allerdings nicht mehr exklusiv.

Der § 79 b UrhG wird neu eingefügt, der ausübenden Künstlern den Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung zugesteht, wenn der Vertragspartner eine neue, beim Vertragsschluss noch unbekannte Art der Nutzung seiner Werke annimmt.

Die §§ 36 und 36 a UrhG schaffen ein Verbandsklagerecht für Urheberverbände, die die Durchsetzung vereinbarter Vergütungsregelungen erleichtern sollen, damit einzelne Künstler zukünftig nicht mehr auf sich allein gestellt für ihr Recht auf faire Bezahlung kämpfen müssen.

Damit werden die Rechte von Urhebern und Künstlern deutlich gestärkt. Wenn Sie Ihrerseits entsprechende Ansprüche geltend machen wollen bzw. Beratung zu den Neuerungen brauchen, dann rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen schnell und zuverlässig.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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