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Tarifglättung: Entlastung in Sicht

Tarifglättung: Entlastung in Sicht Posted on 27. Februar 2020

Die Tarifglättung für die Land- und Forstwirtschaft hat für viele Diskussionen gesorgt und stand immer unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU. Nach intensiven Gesprächen hat man sich nun auf eine zu duldende Beihilfe statt der Zwangsglättung geeinigt. Die Beihilfe ist auf Antrag zu gewähren.

Die Tarifermäßigung ist auf drei Betrachtungszeiträume von jeweils drei Jahren von 2014 bis 2022 befristet. Sie kommt jeweils im dritten Jahr eines Betrachtungszeitraums ins Spiel und wird in den Steuerbescheiden für 2016, 2019 und 2022 ermittelt. In einer Schattenberechnung werden dabei die bislang erfassten land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig über die jeweiligen drei Veranlagungszeiträume verteilt. Dann wird die sich daraus ergebende fiktive Gesamtsteuer auf die Einkünfte mit den in den einzelnen Jahren bereits bezahlten Einkommensteuern verglichen.

Ergibt sich eine geringere Progressionswirkung, wird der Landwirt in Höhe des Differenzbetrags bei der Steuerfestsetzung für das dritte Jahr entlastet. Der Differenzbetrag reduziert so Steuernachzahlungen oder führt zu Steuererstattungen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen. „Wer von der Regelung profitiert, muss aber einen entsprechenden Ermäßigungsantrag beim Finanzamt einreichen“, erläutert Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky. „Wie dieser Antrag aussieht, wissen wir allerdings noch nicht.“

Bei Verlustbetrieben ist vor der Antragstellung eine Besonderheit zu beachten. Bei der linearen Verteilung dürfen sich Verluste nicht doppelt auswirken. „Daher hat der Gesetzgeber eine Einschränkung des Verlustrücktrags vorgesehen, damit die Verluste im jeweiligen Betrachtungszeitraum verbleiben“, erklärt Wollweber.

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

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