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Bauabzugssteuer: Nicht wissen gilt nicht

Bauabzugssteuer: Nicht wissen gilt nicht Posted on 6. Juni 2017

Die Bauabzugssteuer gibt es schon lange – und ist vielleicht deshalb bei vielen in Vergessenheit geraten. Das schützt aber nicht vor der Zahlungspflicht.

Ob Reparatur, Umbau oder Neubau – auf einem Hof gibt es für Handwerker immer wieder etwas zu tun, und der Landwirt wird zum Bauherrn. In dieser Eigenschaft muss er auch darauf achten, dass die Bauabzugssteuer ordnungsgemäß gehandhabt wird. Das wird oftmals vergessen, denn viele Landwirte haben die vor 15 Jahren zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführte Steuer gar nicht mehr auf dem Schirm. Trotzdem nimmt das Finanzamt immer wieder Bauherren in die Zahlungspflicht – ahnungslose Landwirte eingeschlossen.

Genau wie jeder andere Bauherr und Kleinunternehmer unterliegt auch der Landwirt als Betriebsinhaber der Verpflichtung zur Abführung der Bauabzugssteuer, sofern für den jeweils erbrachten Auftrag keine gültige Freistellungsbescheinigung vom Handwerker vorgelegt wird. Oftmals kopiert der Handwerker die Bestätigung des Finanzamts auf die Rückseite seiner Rechnung. Fehlt sie, muss sie vom Betriebsinhaber angefordert werden, bevor er die Zahlung anweist. Bei der Prüfung ist auch darauf zu achten, dass die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist. Denn Freistellungsbescheinigungen werden im Regelfall auf maximal drei Jahre ausgestellt. „Bestehen Zweifel an der Gültigkeit der Freistellung“, rät Andreas Gallersdörfer, Ecovis-Steuerberater in Dingolfing, „kann man die elektronische Abfragemöglichkeit des Bundeszentralamts für Steuern nutzen.“

Ohne gültige Freistellung ist der Landwirt zum Abzug der Steuer verpflichtet, wenn die Leistungen beispielsweise für Stall, Wirtschaftsgebäude oder Mietwohnungen bezogen wurden. Handwerkerleistungen für das Privathaus sind davon nicht betroffen. Bemessungsgrundlage für die 15-prozentige Steuer ist der Bruttopreis der Rechnung. Dieser Betrag ist bei fehlender Freistellungsbescheinigung ans Finanzamt abzuführen. „Das bedeutet, dass im Zweifel stets nur der verringerte Betrag an den Handwerker überwiesen werden sollte, bis geklärt ist, ob eine Bauabzugssteuerverpflichtung besteht“, erläutert Andreas Gallersdörfer.

Die Bauabzugssteuer ist bis zum zehnten Tag des Folgemonats beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Handwerkers anzumelden und abzuführen. Da es sich dabei um eine Steuervorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer des Handwerkers handelt, geben Sie eine Durchschrift der Steueranmeldungen dem Handwerker, der sie als Bescheinigung für bereits bezahlte Steuern verwenden kann. Wird die Bauabzugssteuer versehentlich nicht einbehalten, ist das Finanzamt berechtigt, diese beim Landwirt noch nachzufordern.

Wofür Bauabzugssteuer fällig wird

Die Steuer betrifft Bauleistungen generell. Das sind alle Arbeiten, die der

• Herstellung,
• Instandsetzung,
• Änderung oder
• Beseitigung von Bauwerken

dienen.

Nicht abzugspflichtig sind dagegen

• planerische Arbeiten von Architekten oder Statikern,
• Materiallieferungen,
• Entsorgung von Baumaterial,
• Reinigung, – Miete von Maschinen,
• Anlage von Bepflanzungen,
• Verlegen und Reparatur von Drainagen.

Ihr Ansprechpartner:
Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing

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