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Enteignung kann sich lohnen – zumindest aus steuerlicher Sicht

Enteignung kann sich lohnen – zumindest aus steuerlicher Sicht Posted on 4. November 2019

Für Grundstückspekulanten hagelt es zunehmend Kritik. Bürgermeister diskutieren sogar Enteignungen. Ecovis-Steuerberater Joachim Hoffman aus Göttingen erklärt, warum zumindest aus steuerlicher Sicht eine Enteignung gar nicht so schlimm ist.

Aktuell ist der Verkauf von Grundstücken oder Immobilien für den Verkäufer meist lukrativ.

  • Im Betriebsvermögen schiebt man den dabei entstehenden Gewinn oft in die sogenannte 6b-Rücklage und überträgt diese dann auf neu erworbene Grundstücke oder Gebäude.
  • Anders im Privatvermögen: „Auch wenn sich das viele wünschen, im Privatvermögen ist das leider nicht möglich“, sagt Steuerberater Joachim Hoffmann von Ecovis in Göttingen, „der Verkauf von Grundstücken oder Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist im Privatvermögen nach wie vor steuerpflichtig.“

Vielleicht war das auch der Grund für den aktuellen Fall, mit dem sich der Bundesfinanzhof befasst hat. Aus Angst vor der Steuer sträubte sich ein privater Grundbesitzer gegen den Verkauf. Die Behörde wollte das Grundstück aber unbedingt haben und enteignete ihn. Der Zahlungsbescheid vom Finanzamt ließ nicht lange auf sich warten. Denn er hatte das Grundstück noch keine zehn Jahre.

Der Enteignete des unbebauten Grundstücks wehrte sich jedoch gegen die Zahlung. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser entschied, dass eine Enteignung kein freiwilliger Verkauf ist, und deshalb auch innerhalb von zehn Jahren steuerfrei bleibt. „Die Tragweite des Urteils wird erst auf den zweiten Blick klar“, erläutert Ecovis-Steuerberater Joachim Hoffmann, „in Zeiten, in denen sich Infrastrukturprojekte nur schwer durchsetzen lassen, liefert der BFH steuerliche Anreize für den Widerstand.“

Wie der BFH seine Entscheidung begründet? Ein Verkauf oder ein Kauf sei eine „willentliche wirtschaftliche Betätigung des Steuerpflichtigen“. Eine Enteignung sei ja nicht freiwillig. Somit muss der Enteignete für die Entschädigung realisierten Wertveränderungen eines privaten Grundstücks auch keine Einkommensteuer zahlen (Urteil vom 23. Juli 2019, IX R 28/18).

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