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Vertragsärztliche Zulassung: Gründen ohne Zeitdruck

Vertragsärztliche Zulassung: Gründen ohne Zeitdruck Posted on 31. Mai 2017

Das Bundesverfassungsgericht kippt endlich jahrelanges Unrecht in der vertragsärztlichen Versorgung.

Alles schien gut auf den Weg gebracht, um in die Selbstständigkeit als Vertragsarzt zu gehen: Die Zulassung war beantragt, Mitarbeiter waren ausgewählt und eingestellt, Versicherungen abgeschlossen, aber dann platzte der Praxismietvertrag und die Suche nach geeigneten Räumen mit passablen Vertragsbedingungen zog sich – bis die vertragsärztliche Zulassung weg war.

Bislang konnte nämlich eine vertragsärztliche Zulassung beendet werden, wenn der Mediziner seine vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses aufnahm. Diesem Vorgehen der Zulassungsausschüsse hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) jetzt einen Riegel vorgeschoben. „Dieser Fall zeigt wieder einmal, warum eine anwaltlich begleitete gerichtliche Überwachung der Gesetzgebung sowie der behördlichen Praxis unerlässlich ist“, kommentiert Ecovis-Rechtsanwalt Benjamin Ruhlmann aus München das Urteil.

In einem Beschluss der Zweiten Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2016 (Az. 1 BvR 1326/15) wurde festgestellt, dass der nach vielen Beratungen zwischen dem Bundesausschuss der Ärzte und den Krankenkassen sowie mit der Zustimmung des Bundesrats versehene Passus (Paragraph 19Abs. 3 Ärzte-Zulassungsverordnung) verfassungswidrig und nichtig ist. Von der massiv belastenden Einschränkung für Ärztinnen und Ärzte bleibt nichts mehr übrig als Schall und Rauch. Man muss sich fragen, wie so etwas überhaupt passieren konnte.

Eine Beendigung der Zulassung verstößt gegen die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit, begründete das BVerfG das Urteil. Die Vorschrift ist dabei schlicht nicht von der Ermächtigungsgrundlage Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gedeckt. Hier wurde über das Ziel hinausgeschossen, und man kann nur erahnen, wie viel Schaden bis zum Urteilszeitpunkt mit dieser Vorgehensweise angerichtet wurde und nunmehr aufgearbeitet werden muss.

Von der dreimonatigen Frist gehetzte Ärztinnen und Ärzte, die beispielsweise ungünstige Mietverträge für die neue Praxis in der Sorge um die eigene berufliche Existenz abgeschlossen haben, sorgten sich somit zu Unrecht oder besser gesagt aufgrund von Unrecht.

Benjamin Ruhlmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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