Posted in Finanzen / Bilanzen

Welche Kosten Betriebe für Firmenfeiern absetzen können

Welche Kosten Betriebe für Firmenfeiern absetzen können Posted on 30. April 2019

Sie planen einen Tag der offenen Tür oder ein Sommerfest für Ihr Unternehmen? Damit Sie die Kosten absetzen können, müssen Sie einiges beachten. Denn die Finanzämter sind hier inzwischen sehr streng. Worüber genau Sie Buch führen sollten, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt.

Sie wollen Ihren 40. Geburtstag mit einem Sommerfest verbinden, dazu auch Ihre Kunden einladen und dann die Kosten als Betriebsausgabe absetzen? „Da wird Ihnen das Finanzamt mit Sicherheit einen Strich durch die Rechnung machen“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Ines Mummert in Erfurt. Sie hat Verständnis dafür, dass Unternehmer möglicherweise mit Ihren Kunden feiern wollen. Doch dann muss klar sein, was privat und was betrieblich ist.

Unternehmer sollten daher im Vorfeld einer Feier die folgenden drei Fragen beantworten. Und dann dem Finanzamt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen, damit klar ist, welche Kosten betrieblich und welche privat sind:

Was ist der Anlass?

Als betrieblich gilt beispielsweise, wenn Unternehmer neue Produkte und Dienstleistungen vorstellen und überwiegend Geschäftspartner einladen. Privat ist der Anlass, wenn das Sommerfest im Privathaus stattfindet und hauptsächlich Freunde eingeladen sind.

Wie hoch sind die Kosten?

Als verhältnismäßig sollte es das Finanzamt betrachten, wenn das sich das Sommerfest pro Person auf 40 oder 50 Euro beläuft. Als unverhältnismäßig hoch hingegen sind 250 Euro pro Person, weil ein Star- oder Sternekoch das Catering übernimmt.

Müssen Sie die Kosten aufteilen?

Die Aufteilung der Kosten ist erforderlich, wenn neben Kunden auch private Gäste eingeladen sind. Keine Aufteilung ist notwendig, wenn zum Sommerfest nur Geschäftspartner und Kunden kommen.

„Wer seine betrieblich veranlassten Kosten genau nach diesem Schema nachweist, geht auf Nummer Sicher“, sagt Steuerberaterin Ines Mummert. Gibt es Zweifel oder zu wenig Unterlagen, dann schätzt das Finanzamt den betrieblich veranlassten Teil. „Mit einer guten Vorbereitung ersparen sich Unternehmer Enttäuschungen.“

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Teresa Fach
Kommunikationsberatung
Telefon: +49 (30) 31000854
E-Mail: info@teresafach-kommunikation.de
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Ines Mummert
Steuerberaterin in Arnstadt, Erfurt, Weimar
Telefon: +49 (361) 340-460
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel