Stellt ein Unternehmer bei einem Wettbewerber also den Verstoß gegen eine DSGVO-Vorschrift fest, so steht ihm grundsätzlich das Recht zu, den Wettbewerber wettbewerbsrechtlich abzumahnen.
Allerdings ist nach Auffassung der Hamburger Richter nicht jeder DSGVO-Verstoß automatisch abmahnbar. Voraussetzung ist, dass die betroffene Regelung der DSGVO einen „marktverhaltensregelnden Charakter“ hat. Diese Frage der Marktverhaltensregel muss für jede DSGVO-Regelung also konkret geprüft werden.
Es handelt sich hier um die jetzt dritte bekannt gewordenen Entscheidung deutscher Gerichte zu der umstrittenen Frage der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen. Zuvor hatte das Landgericht Würzburg auch die Abmahnbarkeit bejaht. Das Landgericht Bochum wiederum hatte sie abgelehnt.
(OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17)
Fazit
Langsam beginnen sich die Gerichte mit der DSGVO zu beschäftigen und es wird sich die nächsten Wochen und Monate sicherlich eine Tendenz herausstellen, ob tatsächlich die Abmahnbarkeit zur herrschenden Meinung wird oder eben nicht.
Solange es bei Verstößen im Internet aber den sogenannten fliegenden Gerichtsstand gibt, wird man davon ausgehen können, dass Abmahner verstärkt nach Hamburg gehen werden, um ihre DSGVO-Abmahnungen durchzusetzen.
Es ist zu erwarten, dass das OLG Hamburg künftig Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern, bspw. wegen Verstößen gegen die Informationspflichten bei Datenerhebung (Artikel 12 ff. DSGVO), durchwinken wird.
Es wird aber künftig auf jeden Fall darauf ankommen, genau zu prüfen, ob die DSGVO-Norm, gegen die verstoßen wurde, zumindest auch, das Marktverhalten regeln soll. Verneint man das, dann ist auch die Abmahnung unzulässig. Und zwar auch nach Ansicht des OLG Hamburg. Darin wird bis auf weiteres der Schwerpunkt der anwaltlichen Arbeit liegen. Wir werden hier unsere Mandanten bestmöglich unterstützen.
Wir werden die Entwicklung natürlich weiter verfolgen und Sie jederzeit gerne beraten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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