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Landwirtschaftliche Alterskasse: Befreiung aus der Versicherung ist möglich

Landwirtschaftliche Alterskasse: Befreiung aus der Versicherung ist möglich Posted on 14. Juni 2024

Mit der Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs müssen sich Landwirte, deren Ehe- oder Lebenspartner sowie mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings eine Befreiung möglich.

Durch einen schriftlichen Antrag können sich Pflichtversicherte von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK), der berufsständischen gesetzlichen Alterssicherung, befreien lassen. Dazu müssen sie ein außerlandwirtschaftliches Einkommen vorweisen. Dieses muss über der Minijobgrenze liegen, also seit Januar 2024 mindestens 538,01 Euro betragen.

Seit Oktober 2022 wird die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn angepasst. Durch die Anhebung des Mindestlohns von zwölf Euro auf 12,41 Euro pro Stunde stieg auch die Minijobgrenze zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat an. Landwirte, die sich nun von der Pflichtversicherung befreien lassen wollen oder bereits befreit sind, müssen die neue Minijobgrenze beachten.

Bemessung der Befreiungsgrenze

Das Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft muss jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) von derzeit 6.456 Euro übersteigen. Für Befreiungen, die vor dem 1. Oktober 2022 begonnen haben, liegt die Einkommensgrenze bei 4.800 Euro jährlich, also bei 400 Euro monatlich.

„Bei Selbstständigen ist das zu versteuernde jährliche Einkommen zugrunde zu legen. Auch Erwerbsersatzeinkommen wie Kranken-, Eltern- oder Unterhaltsgeld ist zu berücksichtigen. Nicht dazu zählen landwirtschaftliche Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen, etwa Zinsen“, erklärt Sandra Schels, Expertin für Sozialversicherungsrecht bei Ecovis in München.

Beginn der Befreiung

Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, wenn Betroffene sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens beantragen. Bei verspäteter Beantragung ist der Antragseingang maßgebend. Beispiele:

  • Ist der Beschäftigungsbeginn am 1. Februar 2024 und geht der Befreiungsantrag am 28. März ein, ist der Landwirt ab dem 1. Februar und damit ab Beschäftigungsbeginn befreit.
  • Ist der Beschäftigungsbeginn wie im obigen Fall am 1. Februar 2024 und liegt die Beantragung erst am 2. Mai vor – also kurz nach der Drei-Monats-Frist –, gilt die Befreiung erst ab dem 2. Mai.

Änderungen sind mitzuteilen

Die Befreiung ist so lange möglich, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse, zum Beispiel durch den Wegfall einer außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung, ist das der LAK mitzuteilen. Dann endet die Befreiung aus der LAK.

Durch die Befreiung von der berufsständischen Alterssicherung können auch Nachteile entstehen. „Eine Anrechnung von Versicherungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Wartezeit für eine Alterskassen-Rente ist ausgeschlossen. Unter Umständen werden bereits gezahlte Beiträge wertlos, da die Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erfüllt werden kann“, weiß Schels.

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