Posted in Finanzen / Bilanzen

Grundsteuer 2025: Aktuelle Entwicklungen, Klagen und Prognosen

Grundsteuer 2025: Aktuelle Entwicklungen, Klagen und Prognosen Posted on 12. März 2024

Die Grundsteuer hat im vergangenen Jahr viele von uns beschäftigt. Grundsteuererklärungen wurden erstellt, beim Finanzamt eingereicht und die meisten Finanzämter haben inzwischen die Grundsteuerwert- und Messbescheide verschickt. Einige haben bereits Einspruch gegen diese Bescheide eingelegt. Doch wie ist der aktuelle Stand?

Aktueller Stand der Klagen wegen Verfassungswidrigkeit

Die alte Grundsteuerregelung wurde 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber sollte dies im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 ändern. Allerdings wurden inzwischen gegen das neue Gesetz zahlreiche Klagen eingereicht, und teilweise wurden bereits Urteile gefällt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied zum Beispiel zum Bundesmodell, dass die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide auszusetzen sei, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln bestehen. Insbesondere äußerte es Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse und der Datengrundlage für die Bodenrichtwerte sowie der zugrundeliegenden Bewertungsregeln. Die Verfahren sind inzwischen beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen II B 78/23 und II B 79/23 anhängig.

Zu zahlende Grundsteuer ab 2025

Die neue Grundsteuer müssen Sie erst ab dem 01.01.2025 zahlen. Ungewiss ist noch, in welcher Höhe Grundsteuerzahlungen auf Sie zukommen. Das liegt daran, dass die überwiegende Zahl der Gemeinden die Grundsteuer-Hebesätze noch nicht festgelegt hat.

Vom Finanzamt werden in der Regel zwei Bescheide versendet: der Grundsteuerwert- bzw. Äquivalenzwert- und der Grundsteuermessbescheid. Letzterer enthält den Grundsteuermessbetrag. Erst durch Multiplikation des pro Gemeinde individuell festgelegten Grundsteuer-Hebesatzes mit dem Grundsteuermessbetrag ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.

Solange die Gemeinden noch keine Hebesätze veröffentlicht haben, ist nicht sicher, wie hoch die zu zahlende Grundsteuer ist.

Hebesätze und Aufkommensneutralität

Zwar hat der Gesetzgeber an die Gemeinden appelliert, das Grundsteueraufkommen nach der Reform aufkommensneutral zu halten. Die jährliche Analyse der Grundsteuerhebesätze von EY hat jedoch ergeben, dass viele Gemeinden ihre Hebesätze bereits 2022 – also noch vor Anwendung der neuen Regelungen – erhöht haben. Diese könnten nun getrost behaupten, sie hätten die Grundsteuer ab 2025 wie gewünscht aufkommensneutral gestaltet.

Einige Bundesländer haben aufkommensneutrale Hebesatz-Empfehlungen veröffentlicht, die die Bürger als Vergleich zu den tatsächlichen neuen Hebesätzen heranziehen können. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht bindend für die Gemeinden.

Zukünftige Entwicklungen

In den elf Bundesländern mit dem Bundesmodell muss die Grundsteuererklärung alle sieben Jahre wiederholt werden, was auch zu neuen Grundsteuerwerten führen kann. Die nächste sogenannte Hauptfeststellung in ein paar Jahren sollte dann aber deutlich einfacher sein, weil die Daten der Finanzverwaltung bereits in "elektronisch verwertbarer Form" vorliegen.

Kommt es innerhalb des siebenjährigen Zeitraums bis zur neuen Abgabe der Grundsteuererklärungen zu veränderten Verhältnissen, müssen diese dem Finanzamt bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden. Dies betrifft die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart und die Grundstücksart.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG
Daimlerstraße 127
70372 Stuttgart
Telefon: +49 (711) 9554-0
Telefax: +49 (711) 9554-1000
http://www.rtskg.de/

Ansprechpartner:
Lukas Bolof
Marketing & PR
Telefon: +49 (711) 9554-1033
E-Mail: lukas.bolof@rtskg.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel