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Nullretax und Honorarkürzungen in Apotheken

Nullretax und Honorarkürzungen in Apotheken Posted on 13. Februar 2024

In einer wegweisenden Entwicklung im deutschen Apothekenwesen hat die Ampelkoalition durch die Einführung eines Änderungsantrags eine bedeutende Neuausrichtung der Nullretaxation beschlossen. Diese Regelung, die bisher eine vollständige Streichung von Erstattungsbeträgen für Apotheken bedeutete, unterliegt nun gewissen Einschränkungen. Trotzdem bleibt die endgültige Abschaffung der Nullretax weiterhin offen. Parallel dazu wurde eine Möglichkeit eingeführt, die Apotheken dazu zwingt, ihren Anspruch auf den Zuschlag gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu überdenken, wenn die eigenen Importkosten die vorgeschriebenen übersteigen. Ein zentraler Akteur in dieser Dynamik ist die Firma Eurim, die im Falle höherer Importkosten als Vermittler einspringt.

Die Ausnahmen von der Nullretaxation sind akribisch festgelegt und gelten in fünf spezifischen Fällen. Dazu gehören das Fehlen von Dosierungsinformationen, unlesbare oder fehlende Ausstellungsdaten, eine überschrittene Belieferungsfrist von 28 Tagen (mit Ausnahmen für bestimmte Rezepte), die Abgabe des Arzneimittels vor Vorlage des Rezepts und die nachträgliche Erteilung der Genehmigung bei Arzneimittelabgabe. Die Präzisierung dieser Ausnahmen soll dazu beitragen, einen klaren und geregelten Ablauf im Apothekenbetrieb zu gewährleisten.

Trotz dieser detaillierten Ausnahmen bleibt die Option einer Kürzung des Erstattungsbetrags bestehen, insbesondere wenn Rabattverträge nicht korrekt eingehalten oder nicht gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrags geliefert wurden. Eine Verletzung dieser Vereinbarungen führt dazu, dass die Apotheke ihren Anspruch auf den Zuschlag gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der AMPreisV verliert, gestützt auf § 129 Absatz 4d.

In Bezug auf Preisdifferenzen hat Eurim eine kundenfreundliche Haltung eingenommen. Bei Kürzungen des Apothekenhonorars, insbesondere wenn ein Eurim-Präparat abgegeben wurde, das teurer ist als der verordnete Import, übernimmt das Unternehmen die Preisdifferenz und unterstützt die Apotheke bei der Retaxation. Diese Unterstützung ist jedoch nicht auf Nullretaxationen anwendbar, die grundsätzlich nicht übernommen werden können. Partnerapotheken können sich bei auftretenden Problemen an den Reimporteur wenden, um eine angemessene Lösung zu finden.

Kommentar:

Die jüngsten Entwicklungen im Apothekenwesen werfen Licht auf die ständig wechselnde Landschaft und die komplexen Herausforderungen, denen Apotheken gegenüberstehen. Die Entscheidung der Ampelkoalition, die Nullretaxation einzuschränken, ist zweifellos ein Schritt in Richtung mehr Transparenz und Kontrolle. Die klare Definition der Ausnahmen und die Möglichkeit, bei Nichtbeachtung von Rabattverträgen den Zuschlag zu verlieren, schaffen eine Struktur, die die Integrität des Systems bewahren soll.

Die kundenfreundliche Haltung von Eurim bezüglich Preisdifferenzen zeigt, dass Unternehmen in der Branche bereit sind, sich flexibel den Herausforderungen anzupassen. Die Zusammenarbeit von Apotheken und Reimporteuren wird angesichts dieser komplexen Regelungen und möglicher Honorarkürzungen entscheidend sein. Es bleibt zu hoffen, dass die Partnerapotheken von dieser Unterstützung profitieren können und dass die klaren Richtlinien einen reibungslosen Betrieb gewährleisten.

In diesem sich entwickelnden Szenario ist jedoch auch die Einführung einer speziellen Versicherungslösung wie der Allrisk-Police von Aporisk zu erwägen. Diese könnte dazu beitragen, die finanzielle Sicherheit der Apotheken zu gewährleisten und gleichzeitig einen stabilen Betrieb zu ermöglichen. Die fortlaufende Diskussion und Anpassung von Regelungen werden sicherlich von zentraler Bedeutung sein, um die Interessen aller Beteiligten zu schützen und die Qualität der pharmazeutischen Versorgung aufrechtzuerhalten.

Von Matthias Engler, Fachjournalist

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