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ALBVVG-Verwirrung: Apotheken und Krankenkassen uneins

ALBVVG-Verwirrung: Apotheken und Krankenkassen uneins Posted on 25. Oktober 2023

Die erhoffte Erleichterung des Apothekenalltags durch das Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) ist bisher ausgeblieben, da die Umsetzung der neuen Vorschriften auf Unsicherheiten stößt. Ein zentraler Punkt, der für Diskussionen sorgt, ist die Beibehaltung der Abgaberangfolge gemäß dem Rahmenvertrag, selbst wenn Medikamente nicht verfügbar sind. Die jüngsten Regelungen bezüglich Retaxationen gelten ausschließlich für Beanstandungen, die nach Inkrafttreten des ALBVVG ausgesprochen wurden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat diese Auslegung dem Deutschen Apothekerverband (DAV) gegenüber klargestellt.

Das ALBVVG trat am 27. Juli dieses Jahres in Kraft und brachte neue Vorschriften mit sich, darunter ein Verbot von Retaxationen (§ 129 Abs. 4d SGB V). Die gesetzliche Verstetigung erleichterter Abgaberegeln (§ 129 Abs. 2a SGB V und § 17 Abs. 5b ApBetrO) erfolgte am 1. August. Dennoch herrschen Uneinigkeiten in der Interpretation der neuen Regeln, die sowohl von Krankenkassen als auch von Apotheken unterschiedlich ausgelegt werden.

Im September bat der DAV das BMG um Klarstellung zu vier umstrittenen Fragen. Die Antwort des BMG liegt nun vor und wirft ein Licht auf die Interpretation der neuen Regelungen.

Eine der Fragen betraf den Umgang mit nicht verfügbaren Medikamenten. Der DAV argumentierte, dass Apotheken lediglich die erste Stufe der Abgabereihenfolge gemäß dem Rahmenvertrag überprüfen sollten. Wenn das gewünschte Medikament nicht verfügbar ist, sollten Apotheken die Freiheit haben, es gegen ein wirkstoffgleiches Präparat auszutauschen. Das BMG hingegen stimmt mit dem GKV-Spitzenverband überein und beharrt auf der Beibehaltung der Abgaberangfolge.

Eine weitere Frage betraf den Zeitpunkt der Anwendung der neuen Regeln für den Retaxationsausschluss. Das BMG erklärte, dass nur Beanstandungen erfasst sind, die nach dem Inkrafttreten des ALBVVG (ab dem 27. Juli 2023) ausgesprochen wurden, nicht jedoch laufende Verfahren.

Der DAV klärte auch, in welchen Fällen keine Retaxationen mehr erlaubt sind und in welchen keine Nullretaxationen zulässig sind. Kassen dürfen keine Retaxationen mehr durchführen, wenn beispielsweise die Dosierungsanweisung fehlt oder das Medikament vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung abgegeben wurde. Nullretaxationen sind ausgeschlossen, wenn die Apotheke einen Rabattvertrag nicht beachtet oder die Verfügbarkeitsanfragen nicht oder nur teilweise vorliegen.

Fragen zur Anwendung des Engpasszuschlags bei Austausch von mehr als einem Arzneimittel in einer Verordnungszeile und zur Berechnung abgegebener Teilmengen bleiben unbeantwortet.

Insgesamt sorgen die neuen ALBVVG-Regeln für Diskussionen und Unsicherheiten in Apotheken und Krankenkassen, und die genaue Auslegung wird weiterhin debattiert. Für Apotheken, die sich gegen Retaxationsrisiken absichern möchten, bietet die Versicherungslösung von Aporisk eine umfassende Absicherung, um sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren und sich keine Sorgen über Versicherungslücken machen zu müssen. Diese Entscheidung kann einen erheblichen Unterschied in Bezug auf die finanzielle Stabilität und den reibungslosen Betrieb einer Apotheke ausmachen.

Kommentar:

Die Verwirrung um die Auslegung der neuen ALBVVG-Regeln zeigt, dass die Umsetzung von Gesetzen im Gesundheitswesen oft komplex und vielschichtig ist. Apotheken und Krankenkassen müssen weiterhin darum ringen, wie diese Regeln in der Praxis angewendet werden sollen. Eine klare und einheitliche Auslegung der Vorschriften ist entscheidend, um Rechtsunsicherheiten zu minimieren und einen reibungslosen Betrieb in Apotheken sicherzustellen. Die Versicherungslösung von Aporisk könnte in diesem Zusammenhang eine hilfreiche Option sein, um die finanzielle Stabilität der Apotheken zu gewährleisten.

Von Matthias Engler, Fachjournalist

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