Die RED III schärft zwar die Nachhaltigkeitskriterien für die Holzenergie nach, stellt aber die Erneuerbarkeit trotz Forderungen einzelner Parteien und Mitgliedsstaaten nicht in Frage. So wird zukünftig die Größengrenze für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien bei Holzenergieanlagen von 20 auf 7,5 MW abgesenkt und eine reine Stromerzeugung aus Holz soll nur noch in Ausnahmefällen förderfähig sein. Für bestimmte Holzsortimente wie Säge-, Furnier- und Industrierundholz sowie Stümpfe und Wurzeln wird zudem keine direkte finanzielle Förderung mehr gewährt werden, wobei die RED III explizit betont, dass steuerliche Erleichterungen wie der Null-Emissionsfaktor beim CO2-Preis nicht in Frage gestellt werden. Da die Mitgliedsstaaten jeweils selbst definieren müssen, welches Holz gemäß den Forst- und Marktbedingungen als Industrierundholz gewertet wird, appelliert Auernhammer an die Bundesregierung, hier praxistauglich und mit Augenmaß vorzugehen, um Waldbesitzern nicht die Verwertungsmöglichkeit als Energieholz zu nehmen und eine aktiven Waldumbau zur Klimawandelanpassung weiter zu ermöglichen.
Deutlich kritischer bewertet der BBE-Vorsitzende die Vorgaben für die Biogasbranche: „Die neuen Vorgaben der RED III zur Treibhausgasbilanzierung ab 2026 bedrohen den Fortbestand zahlreicher Biogasanlagen. Damit es zu keinem drastischen Rückbau der Biogasanlagen kommt, wird es entscheidend sein, dass die nationale Umsetzung der RED III pragmatisch und im Sinne einer erfolgreichen Energiewende erfolgt. Einen Kahlschlag bei Biogasanlagen kann sich Deutschland nicht erlauben.“ So sieht die RED III zukünftig vor, dass Biogasanlagen zwischen 2 und 10 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Betrieb waren, 80 Prozent Treibhausgasminderung nach 15 Betriebsjahren und frühestens ab 2026 erfüllen müssen. Dies ist Voraussetzung, um weiterhin förderfähig zu sein, also EEG-Vergütung zu erhalten und betrifft damit alle größeren Biogasanlagen, die bis 2011 ans Netz gegangen sind. Der weit überwiegende Anteil der deutschen Biogasanlagen ist bis 2012 ans Netz gegangen und sieht sich erneut von praxisfremden bürokratischen Hürden konfrontiert. Da die RED III auf die Feuerungswärmeleistung abstellt, trifft es insbesondere die politisch geförderten Flexanlagen.
Bioenergieanlagen, die feste oder gasförmige Biomasse nutzen und größer als 10 MW sind, müssen dieselben Vorgaben für die Förderfähigkeit ebenfalls frühestens zum 1.1.2026, spätestens jedoch bis 31.12.2029 einhalten. Aufgrund fehlender Standardwerte für die Treibhausgasberechnung bedeutet dies, dass auch landwirtschaftliche Biogasanlagen aufwändige und komplexe Treibhausgasberechnungen vornehmen müssen, wobei mit den bestehenden Substratmixen die geforderten 80 Prozent Treibhausgasminderung schwierig zu erreichen sein dürften. Die RED III eröffnet die Möglichkeit, dass langfristige Förderungen, die vor dem Inkrafttreten RED III gewährt wurden, auch unter den alten Regelungen bis 31.12.2030 fortgeführt werden können, wenn ein Mechanismus sicherstellt, dass keine Überkompensation stattfindet. Der BBE-Vorsitzende fordert die Bundesregierung deshalb bereits jetzt auf, bei der Umsetzung der RED III in nationales Recht unbedingt diese Möglichkeit zu nutzen, um die erneuerbare Energieerzeugung aus Biomasse nicht leichtfertig zu gefährden.
Für erneuerbare Energien im Verkehr ist künftig auf EU-Ebene nicht nur die Anrechnung auf ein energetisches Ziel von 29 Prozent erneuerbarer Energien in 2030 möglich, sondern auch wie in Deutschland bereits, eine Anrechnung auf eine Treibhausgasminderungsquote in Höhe von 14,5 Prozent. Auernhammer begrüßt, dass die RED III die wichtige Rolle nachhaltiger Biokraftstoffe für den Klimaschutz bestätigt: „Wir hätten uns zwar insgesamt ambitioniertere Ziele für den Verkehr gewünscht, doch trotz neuer Unterquoten für fortschrittliche Biokraftstoffe und synthetische, mit grünem Strom produzierte Kraftstoffe wie z.B. grüner Wasserstoff und E-Fuels, führt die RED III die Regelungen für nachhaltige Biokraftstoffe fort. Damit ist klar: Biokraftstoffe werden von Seiten der EU weiter einen wichtigen Beitrag für die Energiesicherheit und die Defossilisierung des Verkehrs spielen können.“
Nach dem heutigen Beschluss des EU-Parlaments muss der Europäische Rat den Text der RED III noch formal annehmen, bevor dieser in Kraft treten kann. Die nationale Umsetzung der zahlreichen Regelungen der RED III muss dann bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten erfolgen, also bis zum Frühjahr 2025.
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