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Vertragsarztzulassung: „Fehlgeschlagenes“ Ausschreibungsverfahren

Vertragsarztzulassung: „Fehlgeschlagenes“ Ausschreibungsverfahren Posted on 17. Juli 2023

Tritt ein ausgewählter Bewerber auf eine Vertragsarztzulassung die Stelle nicht an, ist sie neu auszuschreiben, auch wenn es Nachrücker gibt. Das entschied das Sozialgericht München. Warum das so ist, erklärt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.

Was in München verhandelt wurde

In einem teilentsperrten Versorgungsgebiet bewarben sich mehrere Ärzte auf eine frei gewordene halbe Vertragsarztzulassung. Nachdem der Zulassungsausschuss einen Bewerber ausgewählt hatte, legte ein unterlegener Mitbewerber erst Widerspruch und dann Klage gegen die Auswahlentscheidung ein. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Arzt, der die Zulassung in Form einer Anstellungsgenehmigung bekommen hatte, gar nicht mehr zur Verfügung stand und sich anderweitig entschieden hatte. Der Kläger meinte daraufhin, nun sei die Zulassung ihm zuzusprechen. Ohne Erfolg allerdings.

Das Sozialgericht München (Urteil vom 23. November 2022, S 38 KA 65/21) kam zu dem Ergebnis, dass die Zulassung nicht an den Kläger geht, sondern neu auszuschreiben ist. Die Klage war deswegen unzulässig, weil das ursprüngliche Ausschreibungsverfahren mit Verzicht des Kandidaten abgeschlossen und erledigt war.

Die Rechtsansicht des Klägers, dass ihm dann die Zulassung zustehe, hätte nämlich zur Folge, dass ursprüngliche Mitkonkurrenten, die gegen die für sie negative Entscheidung des Zulassungsausschusses keinen Widerspruch eingelegt haben, benachteiligt werden. Sie müssten es dann nämlich hinnehmen, dass möglicherweise ein zunächst aussichtsloser Bewerber als einziger übrig bleibt und die Zulassung erhält. „Dies würde darauf hinauslaufen, dass alle im Auswahlverfahren unterlegenden Bewerber Rechtsmittel einlegen müssten, nur um ihre Rechtsposition im Fall des Verzichts des begünstigten Bewerbers zu wahren“, erklärt Rechtsanwalt Müller. Das kann, so das Gericht, nicht Sinn der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsakten mit Drittwirkung sein.

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