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Besteht Versicherungsschutz bei Praktika und Ferienjobs?

Besteht Versicherungsschutz bei Praktika und Ferienjobs? Posted on 22. Juni 2023

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Viele junge Menschen nutzen die Zeit für Praktika oder Ferienjobs. Wie sieht es dabei mit dem Versicherungsschutz aus und was müssen Unternehmen beachten? Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Gerade Personen, die erst seit Kurzem oder nur vorübergehend im Unternehmen arbeiten, sind besonders gefährdet: Ihnen sind die betriebliche Umgebung und die Betriebsabläufe noch nicht vertraut, sie können damit verbundene Gefahren nicht immer richtig einschätzen. Grundsätzlich gilt: Die Arbeitsschutzgesetze und -regelungen gelten auch für Praktika und Ferienjobs.

Müssen Praktika bei der Berufsgenossenschaft angemeldet sein?
Praktika müssen nicht vorab bei der Berufsgenossenschaft (BG) angemeldet werden. Der Unfallversicherungsschutz besteht kraft Gesetzes mit Aufnahme der Tätigkeit – unabhängig davon, ob die Berufsgenossenschaft Kenntnis vom Praktikum hat. Eine namentliche Anmeldung ist nicht erforderlich.

Ist ein schriftlicher Vertrag zwingend?
Grundsätzlich sind auch mündliche Vereinbarungen wirksam. Besser ist es jedoch, die jeweiligen Rahmenbedingungen so zu dokumentieren, dass sie eindeutig nachvollziehbar sind. Hierzu kann z. B. eine E-Mail ausreichen, die Zeitvorgaben und Angaben zur Gestaltung der vereinbarten Tätigkeit im Unternehmen enthält.

Was ist bei Minderjährigen zu beachten?
Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gibt es keine Altersbeschränkungen, die ihn ausschließen würden. Unabhängig davon sind die Vorgaben des „Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend“ – bekannter unter der Bezeichnung „Jugendarbeitsschutzgesetz“ – (JArbSchG) zu beachten.

Hat die Nationalität Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz?
Nein. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Tätigkeit verrichtet wird.

Sind Praktikanten und Ferienjobberinnen auch bei der Teilnahme am Betriebssport oder bei Betriebsausflügen in den Versicherungsschutz einbezogen?
Ja. In der Regel sind auch diese Personen Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Für die Dauer ihrer Eingliederung in den Betrieb gelten für sie dieselben Kriterien wie für die Stammbelegschaft.

Müssen die Entgelte bei der Jahresmeldung an die BG angegeben werden?
Sofern Praktikantinnen und Praktikanten oder Ferienjobber bezahlt werden, ist dieses Entgelt zusammen mit dem der übrigen Beschäftigten in der Summe der Gefahrtarifstelle nachzuweisen, in der sie eingesetzt sind. Ebenso müssen sie in der arbeitnehmerbezogenen UV-Jahresmeldung berücksichtigt werden. Kommt es zu einem meldepflichtigen Versicherungsfall, gilt das gleiche Vorgehen wie bei den übrigen Beschäftigten.

Unter https://www.bgrci.de/… gibt es weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei Praktika, Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.

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