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Realteilung einer Gemeinschaftspraxis: Die Crux mit der Sperrfrist

Realteilung einer Gemeinschaftspraxis: Die Crux mit der Sperrfrist Posted on 16. Mai 2022

Viele Ärzte führen eine Gemeinschaftspraxis. Trennen sie sich, teilen sie häufig Mobiliar und Geräte auf – falls jeder weiterhin in einer Einzelpraxis tätig bleibt. Verkaufen sie die Praxis innerhalb von drei Jahren, entsteht ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn. Dann sind rückwirkend Steuern zu zahlen. Der Bundesfinanzhof hatte jüngst zur Realteilung zu entschieden.

Wann liegt eine Realteilung bei einer Gemeinschaftspraxis vor?

Eine Realteilung definiert das Finanzamt so: Die Ärzte lösen die Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf. Die einzelnen Gegenstände übertragen sie in die jeweiligen fortzuführenden Einzelpraxen der getrennten Ärzte. Die Teilung bleibt steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Mediziner innerhalb der darauf folgenden drei Jahre keine dieser Güter entnehmen oder verkaufen. Durch die Teilung entsteht dann kein steuerpflichtiger Aufgabegewinn (Paragraf 16 Absatz 3 Einkommensteuergesetz, EStG). Anders sieht dies aus, falls die Ärztinnen und Ärzte die Sperrfrist nicht einhalten.

Was der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte

Der Fall: Zwei Ärztinnen waren an einer Gemeinschaftspraxis (GbR) beteiligt. Sie entschlossen sich durch eine Realteilung getrennte Wege zu gehen. Dazu übernahmen sie einzelne Wirtschaftsgüter in ihre Einzelpraxen. Sie setzten ihre ärztlichen Tätigkeiten so fort. Ein Jahr später verkaufte jedoch eine der Ärztinnen ihre Praxis. Sie verstieß somit gegen die Sperrfrist.

Daraus resultierte ein Aufgabegewinn. Das Finanzamt rechnete diesen rückwirkend aber beiden Ärztinnen zur Hälfte zu. Die Kollegin klagte bis zum Bundesfinanzhof (Urteil vom 23. November 2021, VIII-R-14/19). Der Gewinn aus dem Praxisverkauf ihrer ehemaligen Partnerin sei allein dieser zuzurechnen.

Die obersten Finanzrichter sahen dies genauso. Der Aufgabegewinn ist allein der ehemaligen Partnerin zuzurechnen, die vor Ablauf der Sperrfrist verkauft hat. Denn sie realisierte durch ihr Verhalten nicht nur den Gewinn, sondern in erster Linie verletzte sie auch die Sperrfrist.

Was Sie beachten sollten

Wichtig: „Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sollten unbedingt darauf achten, erst drei Jahre nach der Realteilung zu verkaufen. Eine Ausnahme: Die Frist entfällt, falls die Ausscheidenden nur einen Teilbetrieb erhalten – zum Beispiel an einem eigenen Praxisstandort neu starten“, sagt Kay Pampel, Steuerberater bei Ecovis in Halle.

Kay Pampel, Steuerberater bei Ecovis in Sangerhausen

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