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Einkommenseinbußen geltend machen

Einkommenseinbußen geltend machen Posted on 9. Februar 2022

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg weist die von der Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen auf die Geltendmachung ihrer Einkommenseinbußen hin. „Neben den Sachschäden und den Mitteln für Reparaturkosten können Unternehmen auch Einkommenseinbußen bis Januar 2022 geltend machen“, sagt Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg.  

Die Aufbauhilfe für Unternehmen sieht eine umfangreiche Entschädigung der im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser entstandenen Schäden vor. Betroffenen Unternehmen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüberhinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen. Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 Prozent des Schadens durch den Fonds „Aufbauhilfe 2021“ ausgeglichen werden.

Unternehmen können bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ab dem Hochwasser bis Januar 2022 kompensiert. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. 

Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Hochwasser aus Juli 2021 betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Hochwasser aus Juli 2021 mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Hochwasser aus Juli 2021 (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden; die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des jeweiligen Jahres berechnet. 

Weitere Informationen gibt es unter www.ihk-bonn.de, Webcode @3787, oder direkt unter https://www.ihk-bonn.de/index.php?id=3787 

Die IHK Bonn/Rhein-Sieg bietet am Mittwoch, 16. Februar, 17 bis 18 Uhr, Webcode @6492651, und am Dienstag, 22. Februar, 14 bis 15 Uhr, Webcode @6492675, Videosprechstunden für Unternehmen zum Thema Aufbauhilfe an. Die Anmeldung erfolgt über die IHK-Homepage www.ihk-bonn.de unter den genannten Webcodes. 

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