Posted in Finanzen / Bilanzen

Praktikanten beschäftigen: Auf das müssen Landwirte achten

Praktikanten beschäftigen: Auf das müssen Landwirte achten Posted on 13. August 2021

Wer Praktikanten auf dem Hof beschäftigt, profitiert. Damit alles glattläuft, sind einige Aspekte zu beachten: sei es beim Arbeitsvertrag, bei der Sozialversicherung oder bei der Bezahlung.

Praktikumsplätze im landwirtschaftlichen Betrieb sind für beide Seiten ein Gewinn. „Damit die gemeinsame Zeit auf dem Hof gut läuft, sind einige Formalien zu beachten. Zum Beispiel, ob es ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum ist“, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München.

Wie sich Praktika unterscheiden

Ein Pflichtpraktikum gehört während des Studiums oder der Schulausbildung mit einer vorgeschriebenen Dauer zur Ausbildung. Die Universität oder Schule bleibt dabei der „Hauptarbeitgeber“ des Praktikanten. Die Folge: Der Praktikant hat keinen Anspruch auf Urlaub und Entgelt.

Bekommt der Praktikant Geld, bleibt dieses in der Regel in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. „Wichtig ist eine schriftliche Bestätigung der Schule oder Hochschule, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt“, sagt Islinger. Aufgrund des meist nur geringen Arbeitslohns fällt aber meist ohnehin keine Lohnsteuer an. Bei einem freiwilligen Praktikum übernimmt der Landwirt die Rolle des Hauptarbeitgebers. Das Unternehmen unterliegt dann dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das bedeutet, dass der Praktikant Anspruch auf Urlaub, Vergütung und ein Zeugnis hat.

Bei freiwilligen Praktika fallen in der Regel Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahmen gibt es, wenn das Werkstudentenprivileg greift, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Auch hier fällt aufgrund des meist nur geringen Arbeitslohns oftmals keine Lohnsteuer an.

Den Vertrag richtig gestalten

„Für einen Vertrag für beide Praktika-Arten gibt es keine rechtliche Verpflichtung. Dennoch ist es ein Dokument, das Uneinigkeiten vorbeugt“, erläutert Islinger. Für Pflichtpraktika gibt es bei Universitäten und Schulen häufig Vorlagen. Geregelt sollten sein:

  • Dauer und Art des Praktikums
  • Wöchentliche Arbeitszeit, tägliche Arbeitszeiten (von … bis)
  • Vergütung und Urlaubstage
  • Regelungen im Krankheitsfall
  • Aufgabengebiete
  • Verschwiegenheitsklausel über Firmeninterna

Versicherung für Praktikanten

Versichert bei Krankheit oder bei einem Unfall sind Praktikanten entweder über die Krankenversicherung der Studenten oder über den Arbeitgeber. Beiträge zur Unfallversicherung fallen grundsätzlich an, wenn Gehalt gezahlt wird. Dann besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Pflichtpraktikanten muss der Landwirt weder Urlaub geben noch muss er sie bezahlen. Das kann aber sinnvoll sein. „Der Betrieb bringt sich als interessanten Arbeitgeber in Stellung und schafft einen Ausgleich für mögliche höhere Ausgaben der Praktikanten, beispielsweise für Fahrtkosten“, sagt Islinger, „etwa 450 Euro monatlich sind üblich. Ist das Praktikum sehr lang, gelten auch bei Pflichtpraktikanten zusätzlich zwei Tage Urlaub pro Monat als Richtwert.“

Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München und Dingolfing

Arbeitszeugnis: So machen Sie es richtig

Erfahren Sie hier, wie Sie ein Zeugnis korrekt gestalten.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel