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ad pepper media International N.V. beschließt Aktienrückkauf

ad pepper media International N.V. beschließt Aktienrückkauf Posted on 2. August 2021

Der Vorstand der ad pepper media International N.V. („ad pepper“ oder die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der auf der letzten ordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien teilweise Gebrauch zu machen. Die Jahreshauptversammlung vom 18. Mai 2021 hatte die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 50 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals der Gesellschaft zurück zu erwerben.  

Die Gesellschaft beabsichtigt, im Zeitraum vom 01. September 2021 bis zum 17. November 2022 insgesamt bis zu 500.000 eigene Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 3.000.000 zu erwerben. Die zurückerworbenen Aktien dienen ausschließlich dazu, um (i) Verpflichtungen der Gesellschaft im Rahmen von Aktienoptionsplänen der Gesellschaft durch Übertragung der Aktien an Optionsinhaber zur Ausübung ihrer Optionsrechte zu erfüllen und/oder (ii) das Grundkapital der Gesellschaft zu reduzieren. 

Der Aktienrückkauf wird von einem von der Gesellschaft unabhängigen Finanzdienstleistungsinstitut durchgeführt. Das Finanzdienstleistungsinstitut wird die Aktien auf dem freien Markt über den von der Frankfurter Wertpapierbörse betriebenen Handelsplatz Xetra kaufen und der Rückkauf erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 („Marktmissbrauchsverordnung“) und Art. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 08. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen („Delegierte Verordnung“). Das Finanzdienstleistungsinstitut ist gemäß der Vereinbarung mit der Gesellschaft verpflichtet, hinsichtlich des Kaufpreises die Vorgaben der Safe-Harbor-Regelungen des Art. 5 Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung einzuhalten. Das Finanzdienstleistungsinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs sowie die Höhe des einzelnen Rückkaufs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft gemäß der Marktmissbrauchsverordnung und der Delegierten Verordnung. 

Alle Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 der Marktmissbrauchsverordnung i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung entsprechenden Weise spätestens am Ende des 7. Handelstags nach deren Ausführung bekanntgegeben und auch auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht. 

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