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Streit über Corona-Insolvenzen

Streit über Corona-Insolvenzen Posted on 24. Juni 2021

Weil in der Pandemie Tausende Firmen ums Überleben kämpften, lockerte die Große Koalition das Insolvenzrecht. Die Regelung ist kompliziert. Verbände warnen jetzt davor, beim Insolvenzrecht wieder zu geordneten Verhältnissen überzugehen.                                    

In der Coronakrise wurde vieles anders – auch bei Insolvenzen. Die Bundesregierung setzte die Antragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen vorübergehend aus. Verbände warnen jetzt davor, beim Insolvenzrecht wieder zu geordneten Verhältnissen überzugehen, der Handelsverband Deutschland (HDE) beispielsweise vor einem „steilen Anstieg bei den Insolvenzen im Einzelhandel“. Und die Chefin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga fordert eine Ausnahme bis zum 30. September 2021 für jene Betriebe, die bisher keine staatliche Hilfe erhalten haben.

Seit dem Jahresbeginn gilt wieder, dass Unternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, dies beim Insolvenzgericht auch anzeigen müssen. Lediglich für Firmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfen noch aussteht, gibt es eine Ausnahme. Sie mussten bis Ende April ihre Pleite nicht öffentlich machen, sondern konnten Gläubiger, Lieferanten und Kunden über ihre wirtschaftlich desaströse Lage im Unklaren lassen.

Formal ist seit Anfang Mai auch diese Regel ausgelaufen, die SPD kämpfte jedoch noch für eine Verlängerung. Ein Ende der Aussetzung sei „nicht nachvollziehbar, weil jetzt viele Unternehmen, die sich bisher tapfer durch die Krise gekämpft haben, Insolvenz anmelden müssen, nur weil staatliche Hilfen noch nicht ausbezahlt sind“, erklärt der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Johannes Fechner. Tausende Jobs stünden auf dem Spiel, so Fechner. Wer diese Unternehmen als Zombies bezeichne, der handele „zynisch“. Fechner erinnerte auch an die warnenden Stimmen von Wirtschaftsverbänden wie Dehoga und HDE, dass viele ihrer Mitglieder die staatlichen Hilfen noch nicht erhalten hätten. und zu langsam verteilte Corona-Gelder. Um zwei Monate solle man die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängern.

Chaos bei der Antragspflicht

Die Union dagegen argumentiert, dass die Insolvenzantragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit schon seit Monaten wieder für die allergrößte Zahl der Unternehmen gelte – und dennoch wenig Insolvenzanträge gestellt werden. Ausgesetzt sei sie ohnehin nur noch für diejenigen, die noch nicht in den Genuss der Staatsunterstützung gekommen seien.

Insolvenzverwalter wie Detlef Specovius kritisieren das Chaos bei der Antragspflicht. Inzwischen, meint der Spezialist, der beispielsweise die Restrukturierung des Mode-Filialisten Esprit betreute, „blickt kaum ein Geschäftsführer mehr durch, ob er jetzt seine drohende Pleite anmelden muss oder nicht.“

Der Insolvenzverwalter und Sanierungsexperte Lucas Flöther hält die Debatte über eine weitere Aussetzung der Anmeldepflicht für „einen Sturm im Wasserglas“. Es sei eine weit verbreitete Mär, dass man bisher keine Insolvenz hätte anmelden müssen. „Die Regeln sind schon längst wieder scharf geschaltet worden. Jetzt geht es gerade noch um eine kleine Anzahl an Unternehmen“, erläutert Flöther. Er hält es für durchaus sinnvoll, dass Unternehmen, die auf staatliche Überbrückungshilfen warten, auch weiterhin keine Insolvenz anmelden müssen. „Das Wirtschaftsministerium macht es solchen Unternehmen nicht einfach. Manche Firmen warten wegen teils massiver Verzögerungen seit Monaten auf die Auszahlung“, fügt Flöther hinzu. Zwar könnten die Unternehmen zunächst einen Insolvenzantrag einreichen und diesen dann zurücknehmen. So ein Antrag sei aber in gewisser Weise ein ‚Point of No Return‘. „Banken kündigen dann oft Darlehen, Lieferanten stellen ihre Konditionen auf Vorkasse um“, sagt Flöther.

Insolvenzverwalter Specovius rechnet nicht mit der von den Sozialdemokraten befürchteten großen Pleitewelle, dafür aber mit späteren Verwerfungen. Die könnten auftreten, wenn Geschäftsführer in einigen Wochen doch noch feststellen, dass ihr Unternehmen nicht wieder so anläuft wie vor der Pandemie – und der herbeigerufene Insolvenzverwalter oder Restrukturierungsexperte daraufhin feststellt, dass man schon vor Monaten die eigene drohende Pleite hätte anzeigen müssen. Schlicht weil die Ausnahmeregel nicht griff. „In diesem Fall hat sich der Geschäftsführer der Insolvenzverschleppung strafbar gemacht. Ob er die komplizierte Regelung nun verstanden hat oder nicht“, sagt Specovius. Auch Steuerberater könnten in solchen Fällen mitverantwortlich sein. Unwissenheit würde in diesem Fall also nicht vor Strafe schützen.

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