PETA Deutschland hat mit der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Günther die Verantwortlichen der drei größten deutschen Schlachtbetriebe, „Premium Food Group“, „Westfleisch SCE mbH“ und „VION N.V.“ angezeigt. „Das Tierschutzgesetz stellt in § 17 Nr. 1 das Töten eines Tieres unter Strafe. Wenn jemand ein Tier tötet, ist dies grundsätzlich ein Fall für die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte. Erkennen diese das Vorliegen eines rechtfertigenden ‚vernünftigen Grundes’ nicht an, sieht das Gesetz unter anderem Freiheitsstrafe vor“, sagt Krishna Singh, Justiziar und Leiter der PETA-Rechtsabteilung.
„Dieser vernünftige Grund ist nicht gegeben, wenn man Tiere umbringt, um sie zu Wurst oder Steak zu verarbeiten. Ein Skandal, dass eine gesetzliche Vorschrift zum Schutz der Tiere seit ihrem Inkrafttreten 1972 konsequent ignoriert wird. Allein vitale Erhaltungsinteressen des Menschen können die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn es um die Rechtfertigung einer Tiertötung geht. Deshalb haben wir Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der drei größten deutschen Schlachtbetriebe gestellt“, so Singh. „Weder Betriebsgewinnabsichten noch der profane Wunsch nach Gaumenkitzel erlauben eine Tötung von Tieren.“
24 Tiertötungen pro Sekunde
Etwa zwei Millionen Tiere fallen in Deutschland täglich und 800 Millionen jährlich der Fleischproduktion zum Opfer. Daraus ergeben sich etwa 24 Tiertötungen pro Sekunde. Weltweit werden jährlich ca. 70 Milliarden Landtiere und 1 Billionen Fische und Meerestiere getötet. „Diesem exzessiven Blutrausch kann nur dadurch Einhalt geboten werden, indem wir jedes Tier nicht als ein Etwas, sondern einen Jemand betrachten. Als Personen mit eigenen Bedürfnissen, eigener Würde und eigenen Grundrechten, die ihnen Schutz vor den Ausbeutungsinteressen der Menschen verleihen.“
Habgier und Heimtücke: Parallelen zum Mordparagrafen
Krishna Singh sieht in der Tötung von Tieren zur Fleischherstellung Parallelen zum Mordparagrafen im Strafgesetzbuch: „In Paragraf 211 StGB heißt es sinngemäß: Eine vorsätzliche Tötung wird dann zum Mord, wenn sie bestimmte Begleitumstände beinhaltet – Habgier beispielsweise oder eine heimtückische Begehungsweise. Das Töten arg- und wehrloser Tiere in Schlachtbetrieben dient rein wirtschaftlichen Zwecken. Dort wird getötet, um Gewinne zu erhöhen. Das ist aus unserer Sicht vorsätzlich, eine von Habgier getriebene, heimtückisch begangene Tötung Unschuldiger.“ Paragraf 17 Tierschutzgesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. „Es fehlt der Justiz jedoch der Mut, ihn konsequent anzuwenden: Die Regelung zum Schutz der Tiere wird seit ihrer Einführung 1972 von der Justiz ignoriert, soweit es um die industrielle Tiertötungsindustrie geht“, sagt Singh. Das solle sich mit den drei jeweils über 30 Seiten starken Strafanzeigen mit juristischen Argumenten ändern, die die Staatsanwaltschaften an den Standorten der drei großen Schlachtbetriebe erhalten haben.
Weitere Informationen zu PETA Deutschland unter: www.peta.de
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