Welche Compliance-Regeln gibt es?
Weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene gibt es klar definierte Compliance-Regelungen, was das Schenken oder Annehmen von Zuwendungen zwischen Geschäftspartnern angeht. Im Umkehrschluss bedeutet das: Unternehmen legen diese Regeln selbst fest. „Diese können je nach Betrieb stark variieren“, weiß Christian Zuleger „vom kompletten Verbot über einen bestimmten maximalen Geldbetrag bis hin zu individuellen Höchstgrenzen je nach Geschäftspartner ist alles möglich“.
Eine Ausnahme gibt es aber doch: Geschenke an Beschäftigte des öffentlichen Diensts. Denn laut Bundesbeamtengesetz gibt es für Behördenmitarbeitende strikte Anzeige- und Genehmigungspflichten von Geschenken. Aus Angst vor einem Disziplinarverfahren nehmen viele Beamten Geschenke daher gar nicht an.
Welche Kriterien für Compliance sollten Unternehmer kennen?
Ob ein Geschenk von oder an einen Geschäftspartner gegen die Compliance-Richtlinien verstößt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei gibt es grundsätzlich drei Kriterien:
- Zeitpunkt: Steht eine Projektvergabe kurz bevor, sollten Unternehmer oder Mitarbeitende sich bei Geschenken zurückhalten. Ein Geschenk darf Geschäfte nicht beeinflussen.
- Häufigkeit: Wer zu oft schenkt oder Geschenke bekommt, erregt Aufmerksamkeit. Auch hier ist wichtig, ob demnächst ein Projektabschluss oder ein Vertrag mit einem anderen Unternehmen ansteht.
- Angemessenheit: Hier ist zu prüfen, ob die Zuwendung sozial üblich ist. Eine Einladung in ein Wirtshaus ist meist kein Problem, anders sieht es allerdings mit einem Fünf-Sterne-Restaurant aus. Auch ist zwischen Mitarbeitenden und Geschäftsführung zu unterscheiden, da für letztere höhere Zuwendungen angemessen sind.
„Wer auf Nummer sicher gehen will: Ein kleines Werbegeschenk oder eine Tasse Kaffee gehen immer“, weiß Rechtsanwalt Zuleger.
Was sollten Unternehmer bei unangemessenen Geschenken tun?
„Wer denkt, dass ein Geschenk gegen die Compliance-Richtlinien verstößt, sollte den Fall ganz genau mit dem Compliance-Verantwortlichen seines Unternehmens überprüfen“, rät Christian Zuleger. Lehnen Geschäftspartner ein Geschenk ab und wollen es zurückgeben, kann sich dies negativ auf die zukünftigen Geschäftsbeziehungen auswirken. Wer das Geschenk behält, kann es oder seinen Wert alternativ an eine wohltätige Organisation spenden oder mit seinen Kollegen teilen.
In jedem Fall sollten Unternehmer Geschenke von oder an Geschäftsfreunde immer genau dokumentieren. „Übrigens: Auch Geschenke an die Privatadresse unterliegen der Compliance-Richtlinie“, weiß Rechtsanwalt Zuleger.
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