Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste überprüfen, ob der Eigentümer eines Hauses mit seiner auf dem Dach betriebenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Die Leistung der Anlage beträgt 9.900 Kilowatt peak (kWp).
Der Fall
Der Kläger hatte auf dem Dach seines Hauses eine PV-Anlage installiert. Den daraus erzeugten Strom verbrauchte er laut eigenen Angaben zum Teil selbst. Den anderen Teil speiste er ins öffentliche Stromnetz ein. Dabei ermittelte er jedoch den Eigenverbrauch und die Gesamtproduktion nicht über denselben Zähler.
In seinen Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 hatte der Kläger Verluste aus dem Gewerbebetrieb der PV-Anlage angegeben. Im Jahr 2020 erzielte er einen Gewinn. In seinen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen gab er jeweils einen sehr hohen Eigenverbrauch an. Die Kilowattstunde (kWh) setzte er mit den tatsächlich angefallenen Kosten an. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, mit der Begründung, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Im Rahmen einer Totalgewinnprognose hatte das Finanzamt einen Totalverlust festgestellt. Es akzeptierte den Einspruch des Klägers gegen die Einkommensteuerbescheide nicht. Der Fall landete vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.
Das Urteil
Das FG Baden-Württemberg kam in seinem Urteil vom 13. November 2023 zu dem Schluss, dass Betreiber von PV-Anlagen einen gewerblichen Verlust nur dann in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen können, wenn der Verlust aus einem Gewerbebetrieb entstanden ist (10 K 646/22). Ein Gewerbebetrieb erfordert eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, dann liegt Liebhaberei vor. Diese ist steuerlich unbeachtlich.
Bei der Prüfung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht, fertigt das Finanzamt zunächst eine Totalgewinnprognose an. Dabei erstellt es eine Prognose über den während der gesamten betrieblichen Tätigkeit erzielbaren Totalgewinn. Dabei legt es beim Betrieb einer PV-Anlage ein Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde.
Die berechnete Totalgewinnprognose des Finanzamts ergab im vorliegenden Fall ein negatives Ergebnis. Die Berechnung basierte auf einer jährlichen Stromerzeugung von 9.900 kWh und einer Einspeisevergütung von 0,1079 Euro pro kWh. Für den Eigenverbrauch setzte es den Teilwert je erzeugter kWh an. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht dabei den für die Erzeugung aufgewandten Kosten. Aus Vereinfachungsgründen rechnete das Finanzamt mit 0,20 Euro pro kWh. Weiterhin dürfen Steuerzahler den Restwert der PV-Anlage nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht als Einnahme bei der Prognose berücksichtigen.
Dazu kam, dass keine subjektiven Gründe vorlagen, dass der Kläger die Erzielung eines Totalgewinns beabsichtigte, denn er plante, den produzierten Strom aus der Anlage überwiegend für den Eigenverbrauch zu nutzen. Im bisherigen Betriebszeitraum lag der Eigenverbrauch des produzierten Stroms bei 70 Prozent. Der Verkauf des Stroms an einen Netzbetreiber stand also nie im Vordergrund, und damit gab es auch keine Gewinnerzielungsabsicht.
Was PV-Anlagen-Betreiber beachten sollten
Der Kläger nahm die Verluste aus der PV-Anlage hin, weil der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger sei als der eines Stromanbieters. Das Motiv für die Montage einer PV-Anlage lag allein in der finanziellen Ersparnis durch günstig selbst erzeugten Strom. Da dies persönliche Erwägungen des Klägers und keine erwerbswirtschaftlichen Motive sind, versagte das FG die Anerkennung der Verluste.
„Unter bestimmten Voraussetzungen sind PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2022 steuerbefreit. Besitzen Steuerpflichtige mehrere steuerbefreite Anlagen, dürfen diese zusammen 100 Kilowatt peak nicht überschreiten. PV-Anlagen, die als Liebhabereibetriebe gelten, sind dabei nicht in diese Grenze miteinzubeziehen“, sagt Steuerberater Alexander Kimmerle.
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