Die Finanzverwaltung gewährt den halben Steuersatz bei der Einkommensteuer für die Aufgabe oder den Verkauf landwirtschaftlicher Betriebe. Den kann in Anspruch nehmen, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Allerdings gibt es den Steuervorteil nur einmal im Leben. Deshalb ist sorgfältig zu überlegen, wann man den halben Steuersatz beantragt. Es kommt allerdings auch vor, dass das Finanzamt ohne Antrag die Steuerermäßigung gewährt. Hier ist Vorsicht angesagt, so der Bundesfinanzhof (BFH). Wer den halben Steuersatz akzeptiert, hat diesen – auch ohne Antrag – verbraucht. Man müsste also gegen den Steuerbescheid vorgehen und das Finanzamt verpflichten, den ermäßigten Steuersatz zu streichen, sofern dieser für später eingeplant ist (BFH-Urteil vom 28. September 2021, VIII R 2/19).
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