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Gehaltszuschlag: Nur für Feiertage am regelmäßigen Arbeitsort

Gehaltszuschlag: Nur für Feiertage am regelmäßigen Arbeitsort Posted on 14. August 2024

Am 15. August 2024 ist Mariä Himmelfahrt – ein gesetzlicher Feiertag im Saarland und in den überwiegend katholischen Gemeinden Bayerns. Es stellt sich deshalb die Frage, welche Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die in unterschiedlichen Bundesländern arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass die Feiertagsregelung des Bundeslands gilt, in dem die Arbeitnehmer ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben. Das Urteil und dessen Folgen erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff aus Rostock.

Der Fall

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Forderung eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Feiertagszuschlags zu entscheiden. Der Kläger war in Nordrhein-Westfalen tätig, absolvierte aber eine mehrtägige Fortbildung in Hessen. In den Zeitraum der Fortbildung fiel Allerheiligen – ein Feiertag in Nordrhein-Westfalen, nicht jedoch in Hessen. Der Arbeitgeber schrieb dem Kläger zwar die geleisteten Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, bezahlte ihm jedoch nicht den Feiertagszuschlag für die geleisteten Stunden.

„Die Instanzgerichte waren sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes noch uneinig“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff. „Während das Arbeitsgericht den Arbeitgeber noch zur Zahlung des Feiertagszuschlags verurteilte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab.“

Die Entscheidung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 1. August 2024 (6 AZR 38/24) wiederum zugunsten des Arbeitnehmers. Der Kläger habe Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge. Maßgeblich sei der regelmäßige Beschäftigungsort. Dieser regelmäßige Beschäftigungsort liege in der zu entscheidenden Konstellation in Nordrhein-Westfalen.

Was Arbeitgeber wissen sollten

Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen müssen die Arbeitgeber sorgsam die Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Freistellung und Zuschläge prüfen. „Das Bundesarbeitsgericht hat nun Klarheit dahingehend geschaffen, dass der regelmäßige Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich dafür ist, ob sich der Arbeitnehmer auf den Feiertag berufen kann“, erklärt Roloff.

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