In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Az.:; 6 W 69/23) hatte das Gericht sich auf den Wortlaut der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gestützt. Dort heißt es in Paragraph 1 Absatz 1: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung.“ Da von MVZ, die als GmbH organisiert sind, nicht die Rede ist, erlaubte das Urteil dem beklagten MVZ, Rabatte zu geben, die in der GOÄ nicht vorgesehen sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dagegen auf den Sinn der Regelung ab. Danach sollen „berufliche Leistungen der Ärzte“, die diese ambulant erbringen, alle nach der GOÄ abgerechnet werden. Auf die Rechtsform komme es nicht an. Durch die Anwendung der GOÄ sollen „unkontrollierbare und unzumutbare finanzielle Belastungen der zahlungspflichtigen Patienten“ verhindert werden (BGH-Urteil vom 4. April 2024, III ZR 38/23).
Was die Entscheidung des BGH bedeutet
„Ob der Schutz der Patienten und privaten Krankenversicherer vor unkontrollierbaren Kosten tatsächlich die Anwendung der Gebührenordnung zwingend erforderlich macht, mag man anzweifeln“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München. „Der BGH hat die Streitfrage als oberstes deutsches Zivilgericht nun jedenfalls verbindlich zugunsten der zwingenden Anwendung der GOÄ entschieden.“
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