Posted in Allgemein

Forschungzulage: Antragsfrist für Projekte ab 2020 endet 2024!

Forschungzulage: Antragsfrist für Projekte ab 2020 endet 2024! Posted on 5. Februar 2024

Die finanzielle Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die im Jahr 2020 gestartet wurden, laufen zum Ende des Jahres 2024 aus. Seit der Einführung der Forschungszulage zum 01.01.2020 hat sie bereits zahlreichen Unternehmen dabei geholfen, ihre Innovationskraft zu steigern und langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Wann wagen auch Sie den richtigen Schritt und sichern Ihren Projekten die maximale finanzielle Förderung, die Ihnen zusteht?

Die Forschungszulage steht allen in Deutschland ansässigen steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig ihrer Branche und Größe offen: Sowohl Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch Großunternehmen können das volle Potenzial der Förderung nutzen. Förderfähig sind somit alle Branchen und Wirtschaftszweige, die Forschung und Entwicklung betreiben.

Der Fördersatz der Forschungszulage beträgt 25 % der maximalen Bemessungsgrundlage und bezieht sich auf förderfähige Personalkosten, die im Rahmen der Entwicklungstätigkeit beschäftigt sind. Auch extern in Auftrag gegebene Forschung fällt unter die Forschungszulage: Für Auftragsforschung gilt derzeit ein effektiver Fördersatz von 15 %.

Bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von derzeit 4 Millionen Euro bedeutet dies, dass Ihr Unternehmen für seine Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bis zu 1 Million Euro jährlich erhalten kann!

Falsche Vorstellungen und Missverständnisse rund um die Forschungszulage

Während unserer langjährigen Beratungserfahrung sind unseren Experten wiederholt irrtümliche Vorstellungen sowie Missverständnisse in Bezug auf die Forschungszulage begegnet. Mit diesem Artikel möchten wir dazu beitragen, über Missverständnisse und Mythen aufzuklären.

„Jetzt ist es wahrscheinlich schon zu spät“ – Ein Mythos

„Wir haben unsere F&E-Projekte bereits 2020 begonnen, ohne zu wissen, dass Förderungen wie die Forschungszulage eine Rolle spielen könnten. Schade, jetzt ist es wahrscheinlich zu spät!“

Immer wieder erreichen uns bei Busuttil & Company besorgte Stimmen von Unternehmen, die der Auffassung sind, es sei bereits viel zu spät, die Forschungszulage zu beantragen. Das ist aber nicht der Fall. Denn: Die Beantragung der Forschungszulage kann bis zu vier Jahre rückwirkend erfolgen!

Dies gilt demzufolge auch für Projekte, die bereits gestartet wurden. Dass die Forschungszulage weit im Voraus bzw. lange Zeit vor dem Projektstart beantragt werden muss, ist ein weiterer Irrglaube. Obwohl dies bei vielen anderen Förderprogrammen der Fall ist, gilt dies nicht bei der Forschungszulage. Der Förderantrag kann flexibel vor, während oder nach Abschluss des FuE-Projektes eingereicht werden, solange die vierjährige Beantragungsfrist eingehalten wird. Wenn Ihr Unternehmen somit zwischen dem 1. Januar 2020 und heute an förderfähigen Projekten gearbeitet hat, können diese noch steuerlich gefördert werden. Sie können die Forschungszulage somit noch für 2020, 2021 und 2022 sowie planungssicher für 2023 in Anspruch nehmen.

Es besteht jedoch dringender Handlungsbedarf, die Millionen-Förderung für 2020 noch rechtzeitig zu beantragen, bevor die genannte 4-Jahres Frist verstreicht!

Wichtig ist, sich rechtzeitig um die Antragstellung zu kümmern. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist ein sehr komplexes Regelwerk, die Vorbereitung der Unterlagen kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist oftmals mit bürokratischen Hürden verbunden. Unter anderem muss das FuE-Vorhaben nach den Kriterien des FZulG eingestuft und die förderfähigen Ausgaben revisionssicher dokumentiert und nachgewiesen werden.

Themenoffen: Unglaubliche Möglichkeit

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Forschungszulage – aufgrund ihrer Bezeichnung – lediglich wissenschaftliche Forschungsprojekte fördert. Viele Unternehmen gehen somit fälschlicherweise davon aus, dass die Förderung für ihr Unternehmen gar nicht in Frage kommt und die eigenen FuE-Projekte nicht unter die Förderkriterien fallen.

Tatsächlich hebt sich die Forschungszulage jedoch insbesondere aufgrund ihrer thematischen Offenheit besonders von anderen Fördermitteln ab!

Gefördert werden somit nicht nur klassische FuE-Projekte, sondern in der Regel auch die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie die wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, sofern sie einer der drei Kategorien – Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – zugeordnet werden können.

Haushaltssperre und begrenzter Fördertopf – Fehlanzeige!

Die meisten staatlichen Förderprogramme, wie bspw. auch das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) oder regionale Förderungen der Bundesländer stehen aufgrund begrenzter Fördermittel in einem intensiven Wettbewerb zwischen den antragstellenden Unternehmen. Demzufolge besteht dabei die Gefahr, dass Ihr Unternehmen aufgrund der intensiven Konkurrenz im Auswahl- und Vergabeverfahren erfolglos ausscheidet, trotz erheblichem Engagement und Ressourcenaufwand bei der Antragsstellung. Besonders deutlich wurde diese Ungewissheit bspw. auch durch die Ende 2023 verhängte Haushaltssperre der Bundesregierung, die zu einer sofortigen Aussetzung sämtlicher Förderprogramme führte. 

Doch die Forschungszulage ist anders! Sie ist eine steuerliche Förderung und bleibt dadurch von derartigen Einschränkungen, wie beispielsweise der Haushaltssperre, unberührt. Wenn Ihre Entwicklungsaktivitäten den Förderkriterien entsprechen, besteht klarer Förderanspruch – Rechtsanspruch inklusive! Anders als bei vielen anderen Förderprogrammen bietet die Forschungszulage somit eine verlässliche und rechtsverbindliche Fördermöglichkeit mit maximaler Planungssicherheit. Sie müssen sich daher keine Sorgen um einen hart umkämpften Wettbewerb bei der Vergabe der Forschungszulage machen, da Ihr Förderanspruch durch den positiven Bescheid der BSFZ rechtlich geschützt ist.

Jetzt ist die beste Zeit zu handeln

Die Beantragung der Forschungszulage erfordert eine sorgfältige Dokumentation und Planung. In der Regel sollten Sie mindestens drei Monate für die Vorbereitung einplanen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen vorliegen und der Antragsprozess reibungslos verläuft.

Angesichts der begrenzten verbleibenden Zeit zur Beantragung der Förderung für das Kalenderjahr 2020 ist es entscheidend, sofort zu handeln. Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Projekte identifiziert haben, die für die Förderung in Frage kommen, und beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung aller erforderlichen Unterlagen.

Unser Expertenteam bei Busuttil & Company steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie bei diesem Prozess zu unterstützen. Wir begleiten Ihr Unternehmen mit jahrzehntelanger Erfahrung und branchenspezifischen Know-how und stellen für Sie sicher, dass Sie von der maximalen Förderung profitieren.

Sie haben noch Fragen?

Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie individuell zu Ihren spezifischen Anforderungen und Prüfen Ihre Projekte auf Förderfähigkeit. Busuttil & Company sichert Ihrem Unternehmen staatliche Förderungen, die sonst ungenutzt verfallen.

Über die Busuttil & Company GmbH

Busuttil & Company GmbH ist eine Fördermittelberatung, spezialisiert auf die steuerliche Forschungszulage. Ihr Gründer Dr. Markus Busuttil ist ein führender Experte auf dem Gebiet der steuerlichen Forschungsförderung und blickt auf über acht Jahre Erfahrung in diesem Bereich zurück. Der promovierte Ingenieur leitet ein kleines Team von Spezialisten und berät überwiegend mittelständische Unternehmen in Deutschland zur steuerlichen Forschungszulage.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Busuttil & Company GmbH
Philipsbornstraße 2
30165 Hannover
Telefon: +49 (511) 91160816
http://www.busuttilcompany.de

Ansprechpartner:
MAS Elena Zanchetta
Marketing Manager
E-Mail: ezanchetta@busuttilcompany.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel