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Hausratversicherung haftet nicht für Diebstahl durch fahrlässigen Schlüsselverlust

Hausratversicherung haftet nicht für Diebstahl durch fahrlässigen Schlüsselverlust Posted on 29. Juli 2023

In einem wegweisenden Urteil vom 5. Juli 2023 (Aktenzeichen IV ZR 118/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Hausratversicherung nicht für Schäden aufkommen muss, die durch Diebstahl aufgrund fahrlässig verloren gegangener Schlüssel entstanden sind. Dieses Urteil hat insbesondere für Apotheker und andere Versicherte eine wichtige Signalwirkung, da es die Verantwortung zur Sicherung des Eigentums und die Bedeutung angemessener Sicherheitsvorkehrungen verdeutlicht.

Der vorliegende Fall beinhaltet einen Diebstahl, bei dem ein Eindringling aufgrund von unzureichend aufbewahrten Schlüsseln Zugang zum Haus eines Versicherten erlangte und dabei erheblichen Schaden verursachte. Der Geschädigte forderte daraufhin von seiner Hausratversicherung den Ersatz des entstandenen Schadens. Das Gericht wies jedoch die Forderung des Versicherten ab und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

In der Urteilsbegründung hob der BGH hervor, dass es in der Verantwortung des Versicherten liegt, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um seinen Hausrat vor Diebstahl zu schützen. Dies beinhaltet auch die sorgfältige Aufbewahrung von Schlüsseln. Wer seine Schlüssel fahrlässig verliert oder ungesichert liegen lässt, handelt nicht in angemessener Weise, um Diebstählen vorzubeugen.

Für Apotheker, die nicht nur den Schutz ihres Eigentums, sondern auch die Sicherheit ihrer Kunden und sensiblen Waren gewährleisten müssen, gewinnt dieses Urteil eine besondere Bedeutung. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Diebstahl und Einbrüchen zu minimieren.

Die Hausratversicherung übernimmt demnach nur Schäden, die durch äußere Einflüsse oder gewaltsame Einbrüche entstanden sind. Schäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit oder mangelnder Sicherungsmaßnahmen seitens des Versicherten entstehen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

"Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt eine klare und bedeutende Feststellung dar, die eine deutliche Verantwortungsverteilung zwischen Versicherungsnehmer und Hausratversicherer aufzeigt", sagt Roberta Günder, Geschäftsführerin bei Apotisk GmbH. "Apotheker und andere Versicherte sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, ihre eigenen Sicherheitsvorkehrungen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern, um im Falle eines Schadens bestmöglich geschützt zu sein und die Interessen ihrer Kunden zu wahren."

Das Urteil des BGH ist ein wichtiger Appell an alle Apotheker, sich ihrer Verantwortung für die Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Kunden bewusst zu sein. Durch eine bewusste und angemessene Sicherheitsplanung kann das Risiko von Diebstahl und Einbrüchen reduziert werden, sodass die Versicherung im Fall eines Schadens bestmöglich greifen kann.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

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