Posted in Allgemein

E-Mail-Zugang: Server-Abrufbarkeit entscheidend für rechtzeitige Zustellung

E-Mail-Zugang: Server-Abrufbarkeit entscheidend für rechtzeitige Zustellung Posted on 18. Juli 2023

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem wegweisenden Urteil mit der Frage beschäftigt, wann eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als rechtzeitig zugestellt gilt. In dem Urteil, datiert vom 6. Oktober 2022 und mit dem Aktenzeichen VII ZR 895/21, wurde festgelegt, dass die Server-Abrufbarkeit der entscheidende Faktor für den rechtzeitigen Zugang einer E-Mail ist.

Im heutigen Geschäftsverkehr werden zahlreiche Angelegenheiten über E-Mail-Kommunikation abgewickelt. Doch was passiert, wenn es zu Unstimmigkeiten bezüglich des rechtzeitigen Zugangs einer E-Mail kommt? Der BGH hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und zumindest einen Teilaspekt klargestellt.

Dem Urteil zufolge gilt eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger die elektronische Nachricht tatsächlich gelesen hat oder nicht. Entscheidend ist einzig und allein, dass die E-Mail zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Mailserver bereitlag.

Diese richtungsweisende Entscheidung des BGH betont die Bedeutung der Server-Abrufbarkeit für den rechtzeitigen Zugang von E-Mails im geschäftlichen Kontext. Sie schafft Klarheit und Rechtssicherheit für den elektronischen Geschäftsverkehr und stellt sicher, dass Unternehmen und Geschäftspartner sich auf die Zustellung von E-Mails verlassen können.

Dennoch bleibt eine Frage weiterhin offen: Wie wird der rechtzeitige Zugang einer E-Mail außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, beispielsweise an Sonn- und Feiertagen, bewertet? Hier bedarf es noch weiterer Klärung.

Es ist ratsam, dass Unternehmen ihre E-Mail-Systeme überprüfen, um sicherzustellen, dass E-Mails innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver abrufbereit sind. Dies gewährleistet nicht nur eine effiziente Kommunikation, sondern hilft auch dabei, mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Der BGH hat mit diesem Urteil einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit im E-Mail-Verkehr geleistet und eine klare Leitlinie für die rechtzeitige Zustellung von E-Mails im unternehmerischen Kontext aufgezeigt.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

Über die ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
https://aporisk.de/

Ansprechpartner:
Roberta Günder
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel