Der verhandelte Fall
Im entschiedenen Fall wollte ein Orthopäde und Unfallchirurg mehr Zeit für die Erziehung seiner minderjährigen Söhne haben. Er beantrage deshalb, wie in Paragraph 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen, die Genehmigung einer Sicherstellungsassistentin. Die war allerdings lediglich Fachärztin für Chirurgie. Daher lehnte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Antrag ab. Sie war der Ansicht, dass auch für Assistenten gelten muss, was für Vertreter gilt: gleiche Qualifikation, also gleiche Facharztbezeichnung.
Die Entscheidung des Gerichts zugunsten des Arztes
Das Sozialgericht München war anderer Ansicht und verpflichtete die KV, die Anstellung zu genehmigen. Es fand schlicht keine Rechtsgrundlage, nach der die Fachgleichheit notwendig ist. Ein Vertreter muss nach der Zulassungsverordnung eine Weiterbildung zum Facharzt haben. Die Rechtsprechung verlangt sogar dieselbe Facharztbezeichnung.
Für Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten gibt es diese Einschränkung nicht. Das erschien dem Gericht auch sachgerecht, weil ein Vertreter im Namen und anstelle des Vertragsarztes tätig wird, während ein Assistent unter (An)Leitung und Aufsicht des Arztes gleichzeitig mit ihm oder neben ihm tätig wird. Die Aufsicht und Anleitung durch einen Facharzt stellt damit sicher, dass der notwendige Qualifikationsstandard eingehalten wird.
Was das Urteil für Ärztinnen und Ärzte bedeutet
Für die Beschäftigung als Sicherstellungsassistent genügt die Approbation. Eine Facharztweiterbildung ist nicht notwendig. „Das erleichtert zwar die Suche nach Sicherstellungsassistenten, macht aber deren gute Anleitung und Überwachung umso wichtiger“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.
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