Posted in Finanzen / Bilanzen

Aufgeschobene Altersrente: Der Besteuerungsanteil aus einem Versorgungswerk

Aufgeschobene Altersrente: Der Besteuerungsanteil aus einem Versorgungswerk Posted on 3. Juli 2023

Rentnerinnen und Rentner, die eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten, müssen diese nur zu einem gewissen Anteil versteuern. Der Bundesfinanzhof entschied bereits 2022, dass sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr bestimmt, in dem der Steuerpflichtige die Rente erstmals bekommt. Gegen das Urteil hat der betroffene Rentenbezieher nun Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 2212/22).

Rentnerinnen und Rentner müssen Leibrenten, die sie aus den berufsständischen Versorgungswerken gezahlt bekommen, nur zu einem bestimmten Anteil versteuern. Dieser bemisst sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und ist in einer Tabelle im Einkommensteuergesetz festgelegt. Es gilt: je früher der Rentenbeginn, umso geringer der Besteuerungsanteil. Momentan wird eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erst dann zu 100 Prozent besteuert, wenn 2040 das Jahr des Rentenbeginns ist.

Über diese Altersrente hatten die Gerichte zu entscheiden

Ein Rechtsanwalt zahlte während seines aktiven Berufslebens Beiträge in ein Versorgungswerk ein. Er erwarb dadurch einen Rentenanspruch. Nach der Satzung des Versorgungswerks haben Mitglieder, die – wie der klagende Rechtsanwalt – bis zum 31. Dezember 2010 in das Versorgungswerk eintraten und bis einschließlich 1950 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Auf Antrag lässt sich die Rentenzahlung bis zu drei Jahre hinausschieben. Dann erhöht sich die Rente. Diesen Antrag hatte der Kläger gestellt.

Bei der Auszahlung der Rente legte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil von 64 Prozent zugrunde. Dies entsprach einem Rentenbeginn zu dem Zeitpunkt, als die erste Auszahlung erfolgte. Der Rentner vertrat hingegen die Auffassung, dass aus steuerlicher Sicht der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres als Rentenbeginn anzusehen sei. Dies hätte einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent zur Folge gehabt.

Der Bundesfinanzhof schloss sich in seinem Urteil vom 31. August 2022 der Meinung der Finanzverwaltung an. Als Beginn der Rente gelte der Zeitpunkt der tatsächlich erstmaligen Rentenzahlung und nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres (X R 29/20).

Der Rentner möchte diese Entscheidung nicht hinnehmen und legte Verfassungsbeschwerde ein (2 BvR 2212/22). Nun muss sich also das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, was bei aufgeschobenen Renten als „Jahr des Rentenbeginns“ zählt.

Was das Urteil momentan bedeutet

Rentner und Rentnerinnen, die Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk erwarten, sollten sich genau überlegen, zu welchem Zeitpunkt sie die Rente in Anspruch nehmen wollen. „Es lohnt sich, mit einem Steuer- oder gar Rentenberater zu sprechen. Sonst besteht momentan die Gefahr, dass Rentner viel Geld durch unnötige Steuerzahlungen verlieren“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz in Potsdam.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Cirsten Schulz
Steuerberaterin in Potsdam
Telefon: +49 (331) 27547-0
E-Mail: cirsten.schulz@ecovis.com
Jana Klimesch
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2673
E-Mail: jana.klimesch@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel