Posted in Finanzen / Bilanzen

Jahressteuergesetz und Entlastungspaket: Was für Betriebe besser wird und was schlechter

Jahressteuergesetz und Entlastungspaket: Was für Betriebe besser wird und was schlechter Posted on 3. April 2023

Das Jahressteuergesetz und das dritte Entlastungspaket der Regierung versprechen viele Erleichterungen. Wir zeigen, was Steuerzahler – ob Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Familien – ab diesem Jahr beachten müssen.

Das Jahressteuergesetz 2022 der Bundesregierung bringt auch in diesem Jahr Änderungen, die so gut wie alle Steuerzahlerinnen und -zahler betreffen. Und das dritte Entlastungspaket verspricht Steuerpflichtigen zusätzlich weitere Erleichterungen, die helfen sollen, die Herausforderungen der Energie- und Wirtschaftskrise zu meistern. „Davon profitieren Unternehmen und Privatpersonen“, weiß Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg.

Was ist für Arbeitnehmer neu?

Das Arbeitsleben hat sich seit der Pandemie nachhaltig verändert. Das bildet jetzt auch die Steuergesetzgebung ab. Denn die Homeoffice-Pauschale in Höhe von sechs Euro pro Tag gibt es künftig dauerhaft. Zudem steigt der maximale Abzugsbetrag von 600 auf 1.260 Euro pro Jahr. „Den Höchstbetrag können Arbeitnehmer erreichen, die an 210 Tagen im Jahr von zu Hause ausarbeiten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt“, erläutert Ecovis-Steuerberater André Rogge in Dresden. Aber Achtung: Der Arbeitnehmer bekommt die Pauschale nicht extra. Sie wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet.

Sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also stattdessen lieber das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben? Vorsicht, denn auch hier gibt es Neuerungen. So können alle, die im Homeoffice arbeiten, von nun an einen Aufwandsabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe einer Jahrespauschale von 1.260 Euro geltend machen. Damit müssen sie künftig die Kosten nicht mehr nachweisen.

„Im Gegenzug aber verschärft der Gesetzgeber die Regelungen“, gibt Rogge zu bedenken. Denn nur wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, können Arbeitnehmer anstelle der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen angeben. „Damit ist der vollständige Kostenabzug im Vergleich zur bisherigen Regelung erheblich eingeschränkt. Wer ein Arbeitszimmer geltend machen will, hat es deshalb in Zukunft schwieriger“, sagt Steuerberater Rogge.

Beiträge zur Altersversorgung sind komplett abzugsfähig

Mit Blick auf die Altersversorgung hält das Jahressteuergesetz ebenfalls gute Neuigkeiten parat. Denn der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist bereits ab diesem Jahr, also 2023, möglich. Damit folgt der Gesetzgeber einem Urteil des Bundesfinanzhofs, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden (Urteil vom 19. Mai 2021 – X R 33/19).

Außerdem steigt der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro; bei Zusammenveranlagung entsprechend von 1.602 Euro auf 2.000 Euro an. Und: Künftig ist eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften möglich, was bisher nicht erlaubt war.

Photovoltaikanlagen sind steuerlich begünstigt

Eine weitere wichtige Änderung betrifft alle Besitzerinnen und Besitzer von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und solche, die künftig eigenen Strom produzieren wollen. Denn um den Ausbau dieser erneuerbaren Energiequelle zu beschleunigen, sind Einnahmen kleiner PV-Anlagen von der Ertragsteuer befreit. Die Befreiung gilt für Anlagen mit einer Bruttonennleistung

  • bis zu 30 Kilowatt (kW) je Einfamilienhaus und
  • 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit. Es ist nicht entscheidend, ob das Mischgebäude überwiegend zu Wohnzwecken dient.

„Neu ist, dass eine Person auch mehrere PV-Anlagen betreiben kann und trotzdem von der Steuerbefreiung profitiert“, erklärt Frenzel. Denn die Befreiung gilt für den Betrieb einer oder mehrerer Anlagen bis zu einer Peakleistung von maximal 100 kW, unabhängig davon, wie der Erzeuger den Strom verwendet. Unter Peakleistung (auch Spitzenleistung oder Nennleistung) ist die maximal abgegebene Leistung einer Anlage zur Energiebereitstellung zu verstehen.

Auch einen Gewinn müssen Anlagenbetreiber künftig nicht mehr ermitteln. „Das erleichtert den bürokratischen Aufwand enorm“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Frenzel. Eine weitere Neuregelung betrifft außerdem die Lieferung und Installation von PV-Anlagen: Hier ändert sich der Umsatzsteuersatz auf null. Damit ist in Folge keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr nötig. Auch hier ist Voraussetzung, dass die installierte Nettoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

  • Das Entlastungspaket enthält zahlreiche Maßnahmen, die die Herausforderungen der Energie- und Wirtschaftskrise abfedern sollen.
    Anhebung der Höchstgrenze für Midijobs auf monatlich 2.000 Euro ab 1. Januar 2023.
  • Unternehmen müssen auf Extra-Zahlungen bis zu 3.000 Euro an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Steuern und keine Sozialversicherungsabgaben zahlen.
  • Besonders energieintensive Unternehmen und Betriebe will die Bundesregierung mit den neuen Regelungen zusätzlich unterstützen. Der Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern ist um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Bestehende Unternehmenshilfen, etwa mit zinsgünstigen Krediten und erweiterten Bürgschaften, laufen vorerst weiter.
  • Die befristete Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent soll außerdem die neue Gasbeschaffungsumlage abmildern.
  • Die Strompreisbremse soll auch für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Versorgertarif greifen. Sie erhalten damit, ebenso wie Privathaushalte, die Strommenge für einen Basisverbrauch zu einem vergünstigten Preis.
  • Die befristete Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent läuft bis Ende 2023.
  • Die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt bis 30. Juni 2023.

Was sich sonst noch ändert

Neben diesen konkreten Erleichterungen für Unternehmen und Privatpersonen bringt das Jahressteuergesetz zahlreiche weitere Änderungen. Dabei geht es oftmals um Verfahrensvereinfachungen, um Anpassungen an die Digitalisierung oder an die Rechtsprechung in Deutschland und in der EU.

Bund und Länder haben sich außerdem auf ein bundesweites Nahverkehrsticket im Jahresabo für monatlich 49 Euro geeinigt. „Wer herausfinden möchte, von welchen Gesetzesänderungen er ganz persönlich betroffen ist, der sollte jetzt einen Termin mit seinem Steuerberater vereinbaren“, rät Ecovis- Experte Rogge.

Was Rentnerinnen und Rentner, Studierende und Berufsfachschüler erwartet

Der Betrag der Rente, den Rentnerinnen und Rentner aufgrund des Grundrentenzuschlags bekommen, ist künftig steuerfrei. Mit dem Entlastungspaket kommt außerdem die Energiepreispauschale für Rentner. Sie bekamen zum 1. Dezember 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro von der Rentenversicherung. Gute Neuigkeiten gibt es auch für Studierende und Berufsfachschülerinnen und -schüler. Sie sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
André Rogge
Steuerberater in Dresden
Telefon: +49 (351) 4477-40
Ines Frenzel
Steuerberaterin in Neubrandenburg, Greifswald, Ahlbeck (Dreikaiserbäder), Prenzlau, Demmin
Telefon: +49 (395) 56018-0
Jana Klimesch
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2673
E-Mail: jana.klimesch@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel