Erhöhte Entfernungspauschale: Früher als geplant
Berufspendlerinnen und -pendler profitieren bis 2026 von einer Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent. „Diese Maßnahme war ursprünglich für 2024 geplant; nun können Pendelnde die Pauschale schon dieses Jahr rückwirkend ab dem 01.01. geltend machen“, so Isabel Franzka, geschäftsführende Steuerberaterin des Beratungsverbunds ABG-Partner.
Kindergeld-Bonus: Einmalige Aufstockung um 100 Euro
Jedem Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat, wird ab Juli dieses Jahres ein einmaliger Bonus über 100 Euro gewährt.
Anhebung des Grundfreibetrags
Rückwirkend ab dem 01.01.2022 steigt der Grundfreibetrag auf 10.347 Euro an. Erst ab diesem Betrag fällt für alle Arbeitnehmenden künftig die Einkommensteuer an; für Verheiratete gilt die zweifache Höhe des Betrags.
Einmalige Energiepreispauschale (EPP) über 300 Euro
Jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit bestimmten Einkünften im Jahr 2022 wird einmalig eine Pauschale von 300 Euro etwa zum Ausgleich gestiegener Fahrtkosten gewährt. „Der steuerpflichtige Betrag wird bei einer monatlichen sowie vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung über den Arbeitgeber im September und Oktober dieses Jahres ausgezahlt. Sofern keine Auszahlung und/oder jährliche Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt, holen sich ArbeitnehmerInnen die EPP über die Einkommensteuererklärung zurück“, erläutert Isabel Franzka.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Eine Erhöhung gibt es in Bezug auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, welcher auf 1.200 Euro steigt, ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022. Arbeitnehmenden steht die Pauschale für Werbungskosten zu und wird bis zum genannten Betrag ohne Belege gewährt.
Das von der Bundesregierung beschlossene Entlastungspaket enthält einige Maßnahmen, die den Steuerpflichtigen dieses Jahr unterstützend unter die Arme greifen. Dennoch bedeutet das Gesetz sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer einen Mehraufwand, den es zu stemmen gilt: „Wer Hilfe bei der Umsetzung oder Inanspruchnahme der Erleichterungen braucht, sollte sich an informierte Steuer- oder Wirtschaftsberater wenden“, empfiehlt Isabel Franzka und fügt hinzu: „Ein gänzlicher Ausgleich der kriegs- und pandemiebedingten Effekte wird zwar nicht möglich sein, trotzdem können Verbraucherinnen und Verbraucher in puncto Lebenshaltungskosten durch das Steuerentlastungsgesetz etwas Erleichterung erfahren.“
Über ABG-Partner
ABG-Partner ist ein Beratungsverbund mit eigenständigen Gesellschaften in der Steuer- und Unternehmensberatung sowie in Marketing, Recht und Wirtschaftsprüfung. Gegründet 1991, betreut ABG-Partner heute mit rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Standorten München, Bayreuth, Dresden und Böblingen Unternehmen und Institutionen in steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen. Der Verbund unterstützt seine Mandantschaft fachübergreifend bei Gründungen, in Wachstumsprozessen, bei Unternehmensnachfolgen sowie bei Sanierungen. Weitere Informationen: https://abg-partner.de/
ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH
Romanstraße 22
80639 München
Telefon: +49 (89) 139977-0
Telefax: +49 (89) 166515-1
http://abg-partner.de
Geschäftsführerin und Steuerberaterin
Telefon: +49 351 437 55-49
E-Mail: franzka@abg-partner.de