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Franchisenehmer: Auch Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein

Franchisenehmer: Auch Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein Posted on 1. September 2022

Franchisenehmer sind meist Selbstständige. Dass auch Franchisenehmer rentenversicherungspflichtig sein können, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfahlen zur Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern. Wir haben das Urteil zusammengefasst und geben Ihnen Tipps für die Praxis.

Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige

In dem Fall ging es um einen Kläger, der seit dem 01.01.1999 als selbstständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Im Jahr 2018 beantragte er die Befreiung von der Versicherungspflicht. Seine Begründung: Er betreibe zwischenzeitlich eine Schülerhilfe/Nachhilfeeinrichtung eines Franchise-Systems. Sein Schwerpunkt liege somit nicht mehr im Unterrichten, sondern in der Organisation und Verwaltung der Nachhilfeeinrichtung.

Landessozialgericht: Franchisenehmer komplett abhängig vom Franchisegeber

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch als Franchise-Partner der Schülerhilfe, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Denn er habe im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (LSG Nordrhein-Westfahlen, Urteil v. 09.02.2022 – L 3 R 662/21).

Die Argumentation des Klägers hatte keinen Erfolg. Seine Sicht der Dinge: Er habe verschiedene Auftraggeber, da er mit sämtlichen Eltern Vereinbarungen getroffen hatte und er handele unabhängig vom Franchisegeber, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Leiter des Nachhilfeinstituts zwar eine selbstständige Tätigkeit. Franchise-Nehmer sind in ihrer selbstständigen Tätigkeit allerdings vollständig von ihrem Franchisegeber abhängig. Aus dem Vertrag als Franchise-Nehmer geht eindeutig hervor, dass er weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden kann. Es steht zudem fest, dass der Kläger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dass Franchisenehmer ausdrücklich in die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger einbezogen werden sollten, hat bereits das Bundessozialgericht grundlegend entschieden (Urteil vom 04.11.2009 – B 12 R 3/08 R).

In der Gesamtschau ist der Kläger genau der Franchise-Nehmer, der als sogenannter „kleiner Selbstständiger“ oder „Solo-Selbstständiger“ durch die Versicherungspflicht gegen drohende Altersarmut abgesichert sein soll.

Praxistipp: Frühzeitige Klärung bringt Vorteile!

„Selbstständigen ist oft nicht bewusst, dass auch sie von der Rentenversicherungspflicht betroffen sein können. Besonders Selbstständige ohne eigene Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie unter die Rentenversicherungspflicht fallen“, rät Rentenberater und Steuerberater Andreas Islinger von Ecovis in München. Sonst kann es zu erheblichen Nachzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen kommen.

Sein Tipp: „Man kann die Beiträge reduzieren oder sich befreien lassen, falls eine Rentenversicherungspflicht bestehen sollte“, sagt Islinger. Dazu sei allerdings der Einzelfall zu prüfen.

Mehr zum Thema : Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Was die Regierung plant (ecovis.com)

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