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Mitteilungspflichten für Empfänger von Soforthilfen und Überbrückungshilfen

Mitteilungspflichten für Empfänger von Soforthilfen und Überbrückungshilfen Posted on 24. Juni 2022

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) teilt mit, dass die Bezirksregierungen gemäß § 13 Mitteilungsverordnung verpflichtet sind, die Empfänger von Soforthilfen und Überbrückungshilfen sowie ggf. bereits erbrachte Rückzahlungen für jedes Steuerjahr an die zuständigen Finanzbehörden mittels eines amtlich vorgeschriebenen Mitteilungsverfahrens zu melden. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg ihre Unternehmen hin. Dabei sieht das Verfahren die Übermittlung von Steuernummer, Steuer-ID und Geburtsdatum sowie einiger weiterer steuerlich relevanter Stammdaten durch die Bewilligungsbehörden an die Finanzverwaltung vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Mitteilungsverordnung).

Für das Steuerjahr 2020 seien die zu meldenden Daten der Steuerpflichtigen in vielen Fällen fehlerhaft oder unvollständig angegeben worden. Um die Daten dennoch verarbeiten zu können, sind die betroffenen Direktantragstellenden bzw. die prüfenden Dritten per E-Mail angeschrieben und um eine Korrektur oder eine Nachmeldung gebeten worden. Der Datenabgleich erfolgt durch Auswahl eines mit der E-Mail übermittelten Links. Nach dem Anklicken des Links können die Förderempfangenden die notwendigen Eintragungen digital vornehmen.

Ungeachtet der Tatsache, dass das Mitteilungsverfahren als solches seine Berechtigung hat, sollten die derart Aufgeforderten dennoch prüfen, dass die E-Mail von der richtigen E-Mail-Adresse versandt wurde (noreply@soforthilfe-corona.nrw.de bzw. noreply@ueberbrueckungshilfe.nrw.de) und die im Betreff genannte Antragnummer sowie die persönliche Anrede stimmen. Dazu hat das MWIDE auch eine Webpage eingerichtet: https://www.wirtschaft.nrw/coronahilfe-mitteilungsverfahren

Nähere Informationen gibt es unter www.ihk-bonn.de, Webcode @3913 oder @3915.

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