Posted in Finanzen / Bilanzen

Pauschalsteuersatz: Ab Januar droht die Absenkung von 9,5 auf 9 Prozent!

Pauschalsteuersatz: Ab Januar droht die Absenkung von 9,5 auf 9 Prozent! Posted on 8. Juni 2022

Das Bundesfinanzministerium überprüft jährlich die Umsatzsteuerpauschalierung. Das Ergebnis: Der Pauschalsteuersatz soll voraussichtlich ab dem 01.01.2023 von 9,5 auf 9,0 Prozent sinken. Das verringert die Einnahmen der Landwirte.

Das gesetzlich vorgeschriebene Monitoring der Umsatzsteuerpauschalierung hat ergeben, dass die Besteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anhand des pauschalen Durchschnittssatzes zum 01.01.2023 erneut anzupassen ist.

„Dabei wurde dieser Steuersatz bereits von ursprünglich 10,7 Prozent zum 01.01.2022 auf 9,5 Prozent gesenkt“, erläutert Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer in Dingolfing. Im Rahmen des Achten Verbrauchsteuergesetzes soll es jetzt eine weitere Absenkung des Satzes um 0,5 Prozentpunkte auf 9,0 Prozent geben.

Wie funktioniert diese Besteuerung?

Der Paragraph 24 des Umsatzsteuergesetzes regelt, dass Land- und Forstwirte ihren Umsatz pauschal mit Durchschnittssätzen besteuern müssen, wenn ihr Umsatz unter 600.000 Euro liegt. Die Durchschnittssätze liegen momentan

  • für landwirtschaftliche Erzeugnisse bei 9,5 Prozent,
  • für alkoholische Getränke bei 19 Prozent und
  • für forstwirtschaftliche Erzeugnisse bei 5,5 Prozent

vom Nettopreis.

Landwirte nehmen die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ein. Sie müssen sie nicht an das Finanzamt abführen, sondern dürfen diese behalten.

Im Gegenzug müssen pauschalierende Betriebe die Umsatzsteuer selbst tragen, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen. Somit ist die Vorsteuer mit dem Steuersatz pauschal abgegolten, auch wenn im Einkauf tatsächlich höhere Steuersätze von 19 oder 7 Prozent anfallen.

Was bedeutet das für die Betriebe?

„Noch ist die Absenkung des Pauschalsteuersatzes nur in Planung. Doch das Gesetzgebungsverfahren wurde nach unseren Informationen bereits eingeleitet und wir rechnen mit der Umsetzung“, sagt Steuerberater Gallersdörfer. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Verbände dagegen wehren werden. „Aus unserer Sicht ist die Kritik an der Berechnung des Steuersatzes berechtigt. Wir informieren über die weitere Entwicklung!“

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht – jetzt anmelden!

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel