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Hessen: Erlass zur Stoffpreisgleitklausel

Hessen: Erlass zur Stoffpreisgleitklausel Posted on 7. Juni 2022

Mit Hinweis auf den Erlass des Bundesbauministeriums zu Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Materialien hat nun auch Hessen für seine Baumaßnahmen Regelungen bekanntgegeben.

Baumaterialien sind infolge des Kriegs in der Ukraine teils erheblich teurer geworden – darauf reagiert das Finanzministerium in Hessen mit einem Erlass: Die Bundesregeln sind auch bei Baumaßnahmen des Landes zu beachten.

Nach dem Schreiben des Bundes kann bei öffentlichen Vergaben eine Stoffpreisgleitklausel beim Einsatz bestimmter Produktgruppen vereinbart werden, etwa Stahl, Zement oder Holz.

Fristverlängerungen möglich

Hessen erleichtert darüber hinaus die Vorauszahlungsmöglichkeiten. Dadurch sollen Auftragnehmer die benötigte Ware gleich nach Beauftragung vollständig ordern können.

Auch die Ausführungsfristen können verlängert werden, wenn klar ist, dass Lieferengpasse beim Material Verzögerungen verursacht haben.

Hessen will allerdings den Überblick behalten. Sollten infolge der Preissteigerungen Verträge angepasst werden, muss das Finanzministerium einwilligen – besonders, wenn das Land einen Nachteil von mehr als 50.000 Euro dadurch hat. Auch müssen die Verwaltungen die Vertragsanpassungen in den Bauakten dokumentieren und ihre Erfahrungen damit aufschreiben, damit der Nutzen der Maßnahme später evaluiert werden kann.

Der Erlass ist befristet bis zum Jahresende und wurde auch dem kommunalen Bereich weitergegeben.

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