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Corint Media setzt Presseleistungsschutzrecht gegen Microsoft gerichtlich durch

Corint Media setzt Presseleistungsschutzrecht gegen Microsoft gerichtlich durch Posted on 1. April 2022

Der Aufsichtsrat von Corint Media hat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen, die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts gegen Microsoft nunmehr gerichtlich anzugehen. Corint Media hatte diesen Schritt nach mehr als zwei Jahre andauernden Gesprächen ohne ein akzeptables Ergebnis zu einer angemessenen Vergütung für die Nutzung von Presseinhalten durch Microsoft Bing und MSN empfohlen.

Die Vertreter von Corint Media zeigen sich verwundert über das widersprüchliche Verhalten von Microsoft.  Der Präsident der Microsoft Corporation, Brad Smith, hatte sich wiederholt öffentlich dafür ausgesprochen, die Bemühungen um einen ausgeglichenen Wettbewerb zwischen Presseverlagen – die grundlegend für das Funktionieren einer Demokratie seien – und Digitalmonopolisten zu unterstützen. So begrüßte er entsprechende gesetzliche Regulierungen als grundlegenden Schritt in Richtung eines faireren digitalen Ökosystems für Verbraucher, Unternehmen und die Gesellschaft. (Blog-Eintrag Brad Smith)

Markus Runde und Christoph Schwennicke, Geschäftsführer Corint Media dazu: „Microsoft hat den von Corint Media vertretenen Presseverlagen nur einen unangemessen geringen Betrag für die Lizenzierung von Presseinhalten angeboten. Dieser orientiert sich augenscheinlich an den ebenfalls unverhältnismäßig und unangemessen niedrigen „Angeboten“, die Google im Markt immer noch marktmissbräuchlich in Individualverträgen durchzusetzen meint. Die deutliche Diskrepanz zwischen den öffentlichen Äußerungen der Unternehmensführung von Microsoft und der gelebten Praxis ist erstaunlich. Öffentlich hat man sich immer wieder zur Pressevielfalt bekannt und angekündigt, das Presseleistungsschutzrecht durch Zahlungen zu honorieren. Leider bleibt die Wirklichkeit vollständig hinter dieser Ankündigung zurück.“

Das Vorgehen gegen Microsoft reiht sich ein in eine konsistente und stringente Rechtsdurchsetzung des Presseleistungsschutzrechts durch Corint Media gegenüber allen Verwertern, urheber- wie kartellrechtlich. Die Verwertungsgesellschaft hatte bereits 2020 Beschwerde beim Bundeskartellamt gegen Googles und Metas/Facebooks marktmissbräuchliches Verhalten eingereicht. Diese Beschwerde ist, bezogen auf Google,  bereits vom Bundeskartellamt durch die sogenannte Grundverfügung nach § 19a GWB sowie die Verfahrenseröffnung gegen Google Show Case aufgegriffen worden. Dagegen prüft das Amt die Anwendbarkeit von § 19a GWB auf Meta/Facebook derzeit noch. Dementsprechend wurden die größten Nutzer, die Marktbeherrscher Google und Meta/Facebook, im Januar und Februar 2022 letztmalig von Corint Media aufgefordert, für die Nutzung von Presseveröffentlichungen nach geltendem Recht angemessen zu zahlen.  

Im Rahmen des nach § 19a GWB geführten Verfahrens zu Google hatte das Bundeskartellamt am 5. Januar 2022 (Pressemitteilung) mitgeteilt, dass „Alphabet/Google ein Anwendungsfall für die neue Aufsicht über große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) sei“ und stellte die „überragende marktübergreifende Bedeutung“ fest.

Über die Corint Media GmbH

Corint Media, mit Sitz in Berlin, ist ein europäisches Unternehmen der privaten Medienindustrie. Es vertritt die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater Fernseh- und Radiosender sowie von zahlreichen Presseverlegern.

Zu den von Corint Media vertretenen Medienunternehmen zählen TV-Sender wie Sat.1, ProSieben, RTL, WELT, SPORT1, CNBC, Eurosport, VOX und CNN, Radiosender wie ANTENNE BAYERN, radio ffn, Klassik Radio, Radio Hamburg, Hit Radio-FFH, RADIO PSR, R.SH, RPR1 und RTL RADIO, sowie Presseverleger wie Axel Springer, die Verlagsgesellschaft Madsack, die Mediengruppe Pressedruck, die Aschendorff Mediengruppe, die Rheinische Post Mediengruppe, der sh:z Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag und der Badische Verlag.

Corint Media ist eine von 13 in Deutschland zugelassenen Verwertungsgesellschaften und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

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