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BDZV und Gewerkschaften einigen sich auf neuen Gehaltstarifvertrag

BDZV und Gewerkschaften einigen sich auf neuen Gehaltstarifvertrag Posted on 11. Februar 2022
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat sich heute mit dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und der dju in ver.di auf einen neuen Gehaltstarifvertrag (GTV) für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen geeinigt. „In fünfter Runde haben wir den Knoten endlich lösen können“, erklärte der Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite und Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses, Georg Wallraf.

Die linearen Gehaltserhöhungen und die längere Laufzeit dienten der Planungssicherheit, betonte der BDZV-Verhandlungsführer. Dies gelte für die Unternehmen ebenso wie für die Redakteurinnen und Redakteure. „Darüber hinaus wollen wir den Berufseinsteigern besonders entgegenkommen; Volontäre erhalten neben der Prämie eine überdurchschnittliche Gehaltssteigerung.“

Der Tarifabschluss besteht aus mehreren Komponenten:

  • eine steuer- und sozialabgabenfreie „Corona-Sonderzahlung“ in Höhe von 500 Euro (Redakteure und Volontäre) mit dem Märzgehalt als Anerkennungsleistung in der anhaltend schwierigen pandemischen Situation,
  • zwei linearen Gehaltserhöhungen um 1,5 Prozent ab dem 1.9.2022 und weitere 2,0 Prozent ab dem 1.6.2023 bei einer Laufzeit von 28 Monaten,
  • Volontärinnen und Volontäre erhalten die „Corona-Sonderzahlung“ in voller Höhe. Daneben wird die Ausbildungsvergütung tabellenwirksam am 1.9.2022 um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro gesteigert (dies bedeutet eine lineare Erhöhung um 4,2 bis 4,9 Prozent). Am 1.6.2023 folgt eine weitere tabellarische Erhöhung um 2,0 Prozent.
  • für freie redaktionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beginnt die Wirksamkeit des 12a-Tarifvertrags bereits rückwirkend ab 1.1.2022. Die Erhöhung der Honorare geschieht zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie im GTV bei einer Laufzeit von 28 Monaten. Zusätzlich erhalten die arbeitnehmerähnlichen Journalistinnen und Journalisten im März 2022 einen Einmalbetrag in Höhe eines Viertels ihres durchschnittlichen Monatshonorars. 

Die Erklärungsfrist endet am 21. Februar 2022 um 16.00 Uhr.

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