Das Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde im Juni 2021 vom Bundesrat verabschiedet. Der Schwerpunkt der Gesetzesreform bezieht sich auf die Pflege. Doch auch für niedergelassene Ärzte und Kliniken ergeben sich Änderungen.
Berufshaftpflicht wird Pflicht für Vertragsärzte
Die bereits berufsrechtlich vorgeschriebene Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten, wurde nun durch eine Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch für alle Vertragsärzte auch gesetzlich zur Pflicht. Die Mindestversicherungssumme liegt bei drei Millionen Euro pro Versicherungsfall.
Die häufig vereinbarte Begrenzung auf die dreifache Mindestversicherungssumme pro Jahr ist unzulässig. „Die Zulassungsausschüsse müssen künftig prüfen, ob bei einem Antrag auf Zulassung eines Arztes, bei Ermächtigung oder Anstellung ein entsprechender Versicherungsschutz besteht“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) kann gemeinsam mit der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auch eine höhere Mindestversicherungssumme festlegen.
Disease-Management-Programm für Adipositas kommt
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss innerhalb von zwei Jahren, also bis zum 31. Juli 2023, ein Disease-Management-Programm (DMP) für Adipositas entwickeln. Damit wird das beispielsweise bei Diabetes und Asthma bewährte Instrument DMP auf die Volkskrankheit Fettleibigkeit ausgeweitet. Das Behandlungsprogramm soll verschiedene therapeutische Ansätze für eine bestmögliche Versorgung kombinieren. Ziel ist es, Regeln festzulegen, um Patienten mit Adipositas leitliniengerecht zu behandeln. „Das wird es Ärzten künftig leichter machen, besser mit der Volkskrankheit Adipositas umzugehen“, sagt Müller.
Übergangspflege in Krankenhäusern
Es gibt einen Anspruch Pflegebedürftiger auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus: Sie ist immer dann vorgesehen, wenn sich im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung eine Pflege im eigenen Haushalt oder eine Kurzzeitpflege nicht unmittelbar sicherstellen lässt.
„Zwar sind Leistungsumfang und Höhe der Vergütung erst noch in Landesverbänden zu regeln. Immerhin ist aber absehbar, dass Krankenhäuser für die bislang oft kostenlos erbrachten Pflegeleistungen überhaupt eine Vergütung erhalten“, sagt Müller.
Was sich für das Pflegepersonal ändert
Vom 1. September 2022 an sind nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder nach kirchenarbeitsrechtlichen Regeln bezahlen. Nur diese können dann mit der Pflegeversicherung abrechnen.
Zudem sollen Krankenhäuser für jeden Standort das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zum Pflegeaufwand veröffentlichen. So soll nach einem bundeseinheitlichen Personalschlüssel deutlich werden, ob ein Krankenhaus ausreichend oder zu wenig Personal einsetzt. „Das ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, für die betroffenen Kliniken allerdings ein massiver bürokratischer Mehraufwand“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Müller.
Um mehr Transparenz über den Pflegepersonaleinsatz in den Krankenhäusern zu bekommen, werden die Pflegepersonalquotienten künftig auf der Internetseite des „Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus“ veröffentlicht.
Wie sich die Zuschüsse finanzieren
Die Pflegeversicherung erhält von 2022 an einen pauschalen Bundeszuschuss von jährlich einer Milliarde Euro. Der Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte. Dadurch sollen weitere 400 Millionen Euro im Jahr in die Pflegeversicherung fließen. Im Jahr 2022 bekommt die GKV einen weiteren Bundeszuschuss von sieben Milliarden Euro, damit der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Angestellten zur GKV bei 1,3 Prozent stabil bleiben kann.
Was das neue Gesetz bringt
Kritiker bemängeln, dass die auf einem Kompromiss zwischen CDU/CSU und SPD beruhenden Regelungen mit heißer Nadel gestrickt sind und vermutlich nachgebessert werden müssen. Enttäuschend dürfte das Gesetz für Pflegende sein: Die Bestimmungen zur Entlohnung von Pflegekräften fallen weit hinter die zuvor gemachten Ankündigungen zurück. Zudem ist die Finanzierung des Vorhabens nicht gesichert. „Der geplante Bundeszuschuss dürfte bei Weitem nicht ausreichen. Insofern sind es künftige Generationen, die die Lasten tragen müssen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller.
Neue Versicherungspflicht für Ärzte: Berufshaftpflicht
Die Berufshaftpflichtversicherung ist seit 20. Juli 2021 eine Pflichtversicherung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und -psychotherapeuten. Mehr zur Berufshaftpflichtversicherung erfahren Sie hier: https://www.ecovis.com/medizin/berufshaftpflichtversicherung-jetzt-pflicht-fuer-vertragsaerzte/
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München
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