Posted in Ausbildung / Jobs

Resturlaub und Kurzarbeit 2021: Wie viel Urlaubsanspruch haben Mitarbeiter?

Resturlaub und Kurzarbeit 2021: Wie viel Urlaubsanspruch haben Mitarbeiter? Posted on 4. November 2021

Vor dem Hintergrund von Kurzarbeit stellt sich in vielen Unternehmen die Frage: Wie viel Resturlaub ist noch übrig? Eine Reihe von Gerichtsurteilen hat die Rechtslage rund um die Themen Resturlaub und Urlaubsanspruch geändert. Die Details kennt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Relevant für den Urlaubsanspruch ist aktuell die Kurzarbeit in den vergangenen Monaten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (6 Sa 824/20) hatte entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diejenigen Monate keine Urlaubsansprüche erwerben, in denen sie sich in Kurzarbeit Null befinden. „Arbeitgeber dürfen also den Jahresurlaub für die Monate kürzen, in denen Mitarbeiter aufgrund von Kurzarbeit nicht gearbeitet haben“, sagt Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff. „Urlaub ist dazu da, um sich von der Arbeit zu erholen.“ Dieser Erholungszweck setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. „Während Kurzarbeit Null ist diese Leistungspflicht vollständig aufgehoben.“ Bei einer nur anteiligen Kurzarbeit von zum Beispiel 50 Prozent ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wohl nicht möglich. Jedenfalls hat dies das Arbeitsgericht Osnabrück (3 Ca 108/21) im Juni dieses Jahres entschieden.

Beispielrechnungen:

  • Bei 28 Tagen Jahresurlaub und insgesamt drei Monaten Kurzarbeit Null, verringert sich der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters um sieben Tage.
  • Bei 28 Tagen Jahresurlaub und insgesamt drei Monaten 60-prozentige Kurzarbeit, bleibt der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters bestehen und verringert sich nicht.

Europäischer Gerichtshof: Mitarbeiter unbedingt auf Resturlaub hinweisen!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zahlreichen Urteilen das Urlaubsrecht in Deutschland insgesamt arbeitnehmerfreundlich verändert. Er hat beispielsweise entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Urlaubsansprüche können zum Jahresende nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet hat, nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben hat, auch Urlaub zu nehmen. „Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer deshalb noch im alten Jahr schriftlich an die Resturlaubsansprüche erinnern und sich den Erhalt des Dokuments bestätigen lassen“, rät Roloff. Wenn Arbeitnehmer dann ihren Urlaub nicht verplanen, verfällt er, sofern der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht.

Mitarbeiter haben Urlaubsanspruch während Krankheit

Beim Thema Resturlaubsanspruch müssen Arbeitgeber genau rechnen. Urlaub gewähren sie grundsätzlich, damit sich ihre Mitarbeiter von der geleisteten Arbeit erholen. „Deshalb überraschte das Urteil des EuGH aus dem 2009, dass Arbeitgeber Urlaub auch für Zeiten gewähren müssen, in denen ihre Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht arbeiten können“, erinnert Roloff.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz – nicht aber während Elternzeit

Für die Zeiten des Mutterschutzes müssen Arbeitgeber Urlaub gewähren. „Dies ist im Mutterschutzgesetz geregelt“ so Roloff. „Anders ist es bei der Elternzeit.“ Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum kürzen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel