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Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement: Mitarbeiter dürfen Vertrauensperson in den Prozess einbinden

Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement: Mitarbeiter dürfen Vertrauensperson in den Prozess einbinden Posted on 29. Juli 2021

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) geändert: Beschäftigte können jetzt eine Vertrauensperson selbst wählen und zum BEM-Verfahren hinzuziehen. Wie sich diese Änderung auf die Wirksamkeit von krankheitsbedingten Kündigungen auswirkt und auf was Arbeitgeber achten müssen, weiß Ecovis-Arbeitsrechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock.

Arbeitgeber muss auf Vertrauensperson hinweisen

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Bisher durften Arbeitnehmer weder Anwalt, Arzt noch eine sonstige Vertrauensperson zu einem BEM-Gespräch mitnehmen. Das ist jetzt anders: Beschäftigte dürfen sich selbst eine Vertrauensperson aussuchen – egal, ob es sich um den Ehe- oder Lebenspartner, einen Anwalt, einen Arzt oder sonstigen Verwandten oder Bekannten handelt.

Wichtig: Das BEM-Einladungsschreiben muss korrekt sein

Der Arbeitgeber muss schon im BEM-Einladungsschreiben darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer eine Vertrauensperson hinzuziehen darf. „Tut er das nicht, steht eine spätere Kündigung, die der Arbeitgeber auf krankheitsbedingte Fehlzeiten stützt, auf wackeligen Füßen“, erläutert Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Rostock. „Führt der Arbeitgeber das BEM nicht richtig durch und erfüllt er seine Hinweispflichten nicht, hat er kaum eine realistische Chance, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen“, ergänzt Roloff. Der Grund: Der Arbeitgeber wird in der Folge nicht beweisen können, dass er die Arbeitsfähigkeit seines Mitarbeiters trotz des BEM nicht wiederherstellen konnte.

Korrektes BEM senkt finanzielle Risiken

Arbeitgeber müssen das BEM unbedingt korrekt durchführen. Sie müssen die Beschäftigten außerdem hinsichtlich des Verfahrens vollständig und zutreffend informieren. „Fehler in der Anfangsphase kommen oft erst viel später in einem möglichen Kündigungsschutzprozess ans Licht und lassen sich dann nicht mehr korrigieren“, erklärt Gunar Roloff, „zudem können Arbeitgeber so ihre finanziellen Risiken senken. Denn sie riskieren so nicht, dass sie einen Kündigungsschutzprozess aufgrund eines Fehlers beim BEM verlieren.“

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