Ziel des Zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) ist es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Dafür sind verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst geplant. Das FüPoG II soll für privatwirtschaftliche Unternehmen gelten, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind, mehr als drei Vorstände haben und über 2.000 Mitarbeiter beschäftigen. Diese Unternehmen müssen nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf dann auch Vorständinnen einsetzen. Das FüPoG II soll zudem für Unternehmen gelten,
- die mehrheitlich im Besitz des Bundes sind und wenigstens drei Vorstände haben, sowie
- für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mindestens zwei Vorstände haben. Dazu zählen gesetzliche Krankenkassen, die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherer sowie die Bundesagentur für Arbeit.
„Unternehmen des Bundes und Sozialversicherer mussten bislang im Aufsichtsrat keine Mindestquoten beachten. Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, ist auch hier der Vorstand und der Aufsichtsrat mit Frauen zu besetzen“, sagt Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.
Welche Quoten künftig gelten sollen
Ein börsennotiertes und paritätisch mitbestimmtes Unternehmen, das einen Vorstand mit mehr als drei Mitgliedern hat, muss nach dem Gesetzesentwurf mindestens eine Vorständin einsetzen. Besteht der Vorstand nur aus drei oder weniger Vorstandsmitgliedern, soll das Unternehmen die Mindestvorgabe nicht einhalten müssen.
Unternehmen im Besitz des Bundes, die drei oder mehr Vorstände haben, müssen mindestens eine Frau in den Vorstand berufen. Für gesetzliche Krankenkassen, die gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherer sowie für die Bundesagentur für Arbeit soll diese Pflicht – so ist es zumindest im Gesetz geplant – bereits ab zwei Vorständen gelten. Für den Aufsichtsrat soll für beide eine Mindestquote von 30 Prozent gelten.
Keine Vorständin? Dann drohen Sanktionen
Börsennotierte, paritätisch mitbestimmte Unternehmen, die nicht unter die Mindestquote fallen, sollen in Zukunft begründen müssen, warum sie keine Frauen in den Vorstand berufen. „Melden sie keine Zielgröße, also wie viele Frauen künftig in den Gremien sitzen sollen, oder können sie nicht begründen, warum sie keine Frauen berufen, drohen Strafen“, sagt Rechtsanwalt Wunderlich. Berufen Unternehmen bei Neuwahlen entgegen der Mindestbeteiligung keine Frau in den Vorstand, bleibt die Position rechtlich „leer“ – auch wenn dort ein Mann sitzt. „Das bedeutet, dass der verbleibende Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen unter Umständen persönlich haftet, wenn der Vorstand nicht unverzüglich rechtmäßig besetzt wird“, sagt Wunderlich. Bestehende Mandatsträger dürfen für den Rest der Laufzeit ihr Mandat wahrnehmen.
Kapitalgesellschaften, die die Größenmerkmale des Mitbestimmungsgesetzes nicht erfüllen, also weniger als 2.000 Mitarbeiter beschäftigen, oder nicht gleichzeitig börsennotiert sind, müssen nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf nichts machen. „Betroffene Unternehmen müssen aber Frauen in Gremien berufen, sobald das Gesetz in Kraft tritt“, sagt Wunderlich.
Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München
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