„Mehr Transparenz durch behördliche Informationsfreiheitsbeauftragte!
Alle öffentlichen Stellen sollten Beauftragte für Informationsfreiheit benennen, so wie es bereits für den Datenschutz verpflichtend ist. In zwei Ländern ist dies schon im Gesetz vorgesehen: Sowohl in Rheinland-Pfalz als auch in Thüringen soll durch Bestellung von behördlichen Beauftragten das Recht auf Informationszugang gefördert werden.
Die Vorteile einer solchen Bestellung liegen auf der Hand:
- Informationsfreiheitsbeauftragte können die öffentlichen Stellen in ähnlicher Weise unterstützen und die Informationsfreiheit fördern, wie es im Bereich des Datenschutzes schon seit Langem vorgesehen ist.
- Informationsfreiheitsbeauftragte können ihren öffentlichen Stellen behilflich sein, wenn diese Fragen zur Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes haben, beispielsweise wenn es um die Berechtigung und den Umfang erhobener Informationszugangsansprüche geht. Dies garantiert zugleich die einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der öffentlichen Stelle.
- Sie können zudem sicherstellen, dass eine auf einen Informationszugang gerichtete Anfrage als Antrag zur Verwirklichung eines subjektiven Rechts und nicht lediglich als „einfache Bitte“ qualifiziert, sondern fristgerecht bearbeitet wird.
- Zielführend wäre auch, dass sie die Bearbeitung der entsprechenden Anträge koordinieren. Hierbei können die Informationsfreiheitsbeauftragten unterstützend zur Verfügung stehen. Dies führt letztlich zu einer Arbeitserleichterung, da die Beschäftigten von deren Kenntnis im Informationsfreiheitsrecht profitieren.
- Die Informationsfreiheitsbeauftragten unterrichten und beraten die öffentlichen Stellen auch zu der proaktiven Veröffentlichung von Informationen.
- Gleichzeitig stehen sie Antragstellenden für Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz als Ansprechstellen zur Verfügung.
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) fordert daher den Bundes- und die Landesgesetzgeber auf, die Bestellung von behördlichen Informationsfreiheitsbeauftragten in allen deutschen Informationsfreiheitsgesetzen verbindlich vorzusehen. Die IFK empfiehlt informationspflichtigen Stellen, im Rahmen ihrer Organisationshoheit auch ohne Verpflichtung behördliche Informationsfreiheitsbeauftragte zu benennen.“
Eine entsprechende, aber unverbindliche Regelung dazu gibt es bereits im Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG), denn nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 ThürTG sollen Thüringer Landes- und Kommunalbehörden das Recht auf Informationszugang durch praktische Vorkehrungen fördern und können dafür einen behördlichen Ansprechpartner / eine behördliche Ansprechpartnerin bestellen.
Ob diese Regelung aus dem ThürTG tatsächlich bereits „mit Leben gefüllt“ ist, wird der Thüringer Informationsfreiheitsbeauftragte, Dr. Lutz Hasse, in den nächsten Wochen in Erfahrung bringen.
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