1. Was muss ich als Arbeitgeber beim Pflichtzuschuss für bestehende Entgeltumwandlungen beachten?
Die für spätestens 2022 erforderlichen Anpassungen erfordern Information sowie viel Aufwand und Zeiteinsatz. Betroffen sind sämtliche Entgeltumwandlungen, die über Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds zustande kamen. Nicht versicherungsförmige Durchführungswege (Direktzusage, Unterstützungskasse) unterliegen nicht der 15% Zuschusspflicht.
Arbeitgeber sollten sich somit rechtzeitig kümmern, damit der BRSG-Pflichtzuschuss auch für die Bestandsverträge rechtzeitig berücksichtigt wird. Für jeden einzelnen Vertrag muss folglich mit jeder einzelnen Gesellschaft eine Lösung gefunden werden. Das wird im Regelfall kleinteilige Detektivarbeit bedeuten, bevor wirklich alle Verträge gefunden sind. Regelmäßig wird es Sonderfälle geben und relevante Verträge können „durchrutschen“, beispielsweise, wenn Mitarbeiter in Elternzeit sind. Die Ermittlung der Sozialversicherungsersparnis wird ebenfalls deutlich komplexer und fehleranfälliger.
Maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung der Sozialversicherungsersparnis ist der Monat, in dem der Beitragsanspruch entsteht. Für den Fall, dass die Sozialversicherungsersparnis durch spätere beitragspflichtige Zahlungen auf Jahressicht aufgehoben wird, soll eine rückwirkende Korrektur von auf den Arbeitgeberzuschuss abgeführten SV-Beiträgen nicht möglich sein. Dies soll unabhängig von der möglichen Zulässigkeit einer arbeitsrechtlichen Korrektur der Zuschussgewährung gelten.
Insbesondere die Monatsbetrachtung zur Ermittlung der Beiträge wird als praxisfremd und zu verwaltungsintensiv kritisiert. Heubeck sieht vor allem Handlungsbedarf für Arbeitgeber, die keinen pauschalen Zuschuss gewähren: "Arbeitgeber müssen, sofern noch nicht geschehen, einen rechtlichen Rahmen zur Umsetzung des AG-Zuschusses schaffen und sich entscheiden, ob sie einen pauschalen Zuschuss gewähren oder bei geringerer SV-Ersparnis nur diese weitergeben wollen und wie sie gegebenenfalls mit den rechtlichen Zweifelsfragen zur Ermittlung der SV-Ersparnis umgehen." Arbeitgeber, die bereits vor dem 1. Januar 2019 auf freiwilliger Basis Zuschussregelungen getroffen haben, sollten zudem dringend die Möglichkeiten einer Anrechnung auf den gesetzlichen Pflichtzuschuss prüfen.
2. Ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von Lohnnebenkosten befreit?
Das kommt darauf an: Führt die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Überschreitung der Sozialversicherungsfreigrenze (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West, für 2021 entspricht das 6.700 Euro/Monat beziehungsweise 80.400 Euro/Jahr), sind auf den überschießenden Teil Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese wirken sich nicht mindernd auf die gesetzliche Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses aus. Die Entgeltumwandlung und der Zuschuss durch den Arbeitgeber können jedoch einvernehmlich so aufeinander abgestimmt werden, dass die Sozialversicherungsfreigrenze nicht überschritten wird. Auch bei einem zu Unrecht nicht gezahlten AG-Zuschuss entsteht eine SV-Beitragspflicht, wenn der an sich zu zahlende Zuschuss beitragspflichtig wäre.
3. Wie wirkt sich das BRSG für Unternehmen steuerlich aus?
Steuerrechtlich brachte das BRSG für die bisherigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage Neuerungen. Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wurde von 4 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt aber bei 4 Prozent. Wichtig ist, nicht versicherungsförmige Durchführungswege wie Unterstützungskasse und Direktzusage bleiben weiterhin unbegrenzt lohnsteuerbefreit.
4. Entfällt tatsächlich jede Arbeitgeberhaftung mit der reinen Beitragszusage?
Nein. Auch wenn es häufig verkürzt so dargestellt wird, entspricht das nicht den Tatsachen. Es verbleiben weiterhin Haftungstatbestände, z. B.
- Unwirksame Ablösung des bestehenden Versorgungswerks (Drei-Stufen-Theorie)
- Unterlassene Aufklärung über Risiken der reinen Beitragszusage
- Zurechnung falscher oder unklarer Erklärungen Dritter (Berater/Versorgungsträger)
- Haftung durch mangelnde Überwachung des Versorgungsträgers
5. Was kann ich vor Inkrafttreten des BRSG aktiv tun?
Eine Beratung auf Basis der Belegschafts- und Versorgungsstruktur über mögliche Auswirkungen des BRSG ist gerade im Jahr 2021 sinnvoll. Jeder Arbeitgeber sollte seine bestehende Versorgungsordnung überprüfen, um mögliche Fallstricke nicht zu spät auf dem Radar zu haben.
auxilion ist ein eigentümergeführtes Beratungshaus, das im Jahr 2000 in Heppenheim gegründet wurde. Deutschlandweit profitieren größere mittelständischen Unternehmen von unserer Verbindung eines unabhängigen Altersvorsorgesystems für eine firmeneigene Betriebsrente mit einer umfassenden, dauerhaften Betreuung. Diese Lösung verbessert die Altersversorgung von Mitarbeitern deutlich. Durch die erhöhte Liquidität im Unternehmen wird aber auch die Resilienz in Krisen spürbar gestärkt. Dabei verkauft auxilion keine externen Produkte, sondern hat ein eigenes bAV-System entwickelt. Derzeit verwaltet das Beratungshaus eine Versorgungssumme in Höhe von über einer Milliarde Euro. Mehr als 250 Familienunternehmen und rund 25.000 Arbeitnehmer partizipieren inzwischen an dem erfolgreichen System. Von Jahr zu Jahr werden es mehr.
auxilion AG
Darmstädter Straße 69b
64646 Heppenheim
Telefon: +49 (6252) 965-0
Telefax: +49 (6252) 965-111
http://www.auxilion.de
Diplom-Betriebswirt (BA)
Telefon: +49 (6252) 9650
E-Mail: murad.sokkar@auxilion.de