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Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Posted on 19. April 2021
Das Bundeskabinett hat in der letzten Woche die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit die Einführung einer Verpflich-tung aller Unternehmen, ihren Beschäftigten regelmäßig Corona-Tests anzubieten, beschlossen.

Danach müssen alle Unternehmen ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche ein Testangebot machen. Gemäß § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind darüber hinaus bestimmten Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko (z.B. häufig wechselnder Kundenkontakt) zweimal pro Woche Testangebote zu unterbreiten.

Der Arbeitgeber hat die Wahl, ob er den Beschäftigten Selbsttests (Laien-Tests) zur Verfügung stellt oder den Besuch in einem Testzentrum zur Durchführung eines kostenlosen Schnelltests auf die Arbeitszeit anrechnet.

Eine Verpflichtung der Beschäftigten, sich testen zu lassen, besteht dagegen nicht.

Gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung sind Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Weitere Dokumentationspflichten sind nicht vorgesehen. Auch muss der Arbeitgeber nicht dokumentieren, ob die Beschäftigten das Angebot angenommen haben. Kontrolliert werden soll die Einhaltung der Pflicht durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder.

Die Kosten des Testangebots sind vom Betrieb zu tragen. Die Forderung der Wirtschaftsverbände nach einer Erstattungsplicht durch den Staat hat die Bundesregierung mit dem Hinweis abgelehnt, dass die von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Betriebe diese Kosten bei der Beantragung der bestehenden Wirtschaftshilfen anrechnen können.

Um die Testangebotspflicht unabhängig von den weiteren Diskussionen um eine bundeseinheitliche Regelung der „Corona-Notbremse“ durchzusetzen, hat Bundesarbeitsminister Heil bereits eine geänderte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unterzeichnet, die am 15. April 2021 im Bundesanzeiger amtlich veröffentlicht wurde und somit ab der 16. KW (5 Tage nach Veröffentlichung) gilt.

Gerade in den Handwerksbetrieben mit vielen Kontakten zu Kunden oder fremden Gewerken auf den Baustellen oder den Einsatzorten scheint dieses Testangebot ein wirksames Mittel zu sein um frühzeitig Infektionen zu erkennen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Diese Maßnahmen sind auch geeignet zum Schutz der Mitarbeiter, dem frühzeitigen Erkennen und damit verbundenen möglichen längerfristigen Ausfällen durch Krankheit oder Quarantäne.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

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