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Kassensicherungsverordnung: QR-Code für Belege

Kassensicherungsverordnung: QR-Code für Belege Posted on 6. April 2021

Und weiter geht es mit dem Thema Kasse: Das Bundesfinanzministerium ändert gerade die Anforderungen an Belege, die die Kunden bekommen. Dazu überarbeitet es die Kassensicherungsverordnung. Taxifahrer und Parkhausbesitzer müssen sich ebenfalls auf Neuerungen einstellen. Welche das sind, erläutert Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf in Rostock.

Im Gesetzentwurf der neuen Kassensicherungsverordnung will das Bundesfinanzministerium die Themen Belege, Sicherheitsanforderungen an Taxameter und Belegausgabepflicht für Parkuhren neu regeln. „Der Gesetzentwurf stammt vom 22.03.2021“, sagt Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf in Rostock, „es könnte sich also noch ein bisschen was ändern, aber die grobe Richtung ist bereits klar.“

Neue Anforderungen an Belege

Seit 2020 gilt die Belegausgabepflicht: Unternehmer müssen darauf neben Name, Datum, Menge und Betrag auch digitale Sicherheitsmerkmale drucken. Bisher musste das ohne „maschinelle Unterstützung“ lesbar sein. „Viele Kunden haben sich in der Vergangenheit immer wieder gewundert, dass sie an der Supermarktkasse zum Teil ganze Romane in die Hand gedrückt bekamen“, sagt Steuerberater Pakendorf. Das lässt ich jetzt ändern: Unternehmen dürfen einen QR-Code auf die Rechnung drucken. Darin können sie für Kunden uninteressante Inhalte einbinden. „Die Rechnung wird also kürzer und leserlicher und es wird Papier gespart. Die Daten sind aber trotzdem da.“

Schonfrist für Taxameter bis Ende 2023

Bisher mussten nicht alle Kassen die besonders strengen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Das wird sich für Taxameter ab 01.01.2024 und für Wegstreckenzähler ändern; für letztere ist noch kein Datum bekannt. Auch sie müssen dann die verschärfte Anforderungen erfüllen und Belege ausstellen. „Taxidauernutzer können sich eventuell monatlich eine Sammelrechnung ausstellen lassen“, sagt Johannes Pakendorf. Für INSIKA-Kassen (=INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 01.01.2026 vor oder den vorherigen Ausbau des Taxameters. „Wer zum Beispiel aufgrund eines Fahrzeugwechsels die INSIKA-Kasse ausbaut, muss sein Finanzamt informieren“, mahnt Pakendorf.

Parkuhren, E-Zapfsäulen und Parkscheinautomaten sind keine Kassen und damit nicht bonpflichtig

Parkuhren, E-Zapfsäulen sowie Parkscheinautomaten in Parkhäusern sind keine Kassen. Für sie gilt künftig keine Belegausgabepflicht. „Aber ganz ohne Kontrolle geht es hier auch nicht“, sagt Pakendorf, „für sie gelten dennoch einfache Aufzeichnungspflichten.“ Das heißt: Betreiber dürfen die Daten dieser Geräte nicht ändern und  müssen sie langfristig speichern.

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