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Kosten für Laptop und Bildschirm sofort abschreiben – ohne Kostendeckel

Kosten für Laptop und Bildschirm sofort abschreiben – ohne Kostendeckel Posted on 2. März 2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Abschreibungsregeln vereinfacht. Unternehmer können die Kosten für Laptop, Drucker oder Bildschirm, die sie 2021 kaufen, in diesem Jahr komplett steuerlich abschreiben. „Das Beste daran, es gibt keinen Kostendeckel“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing.

Einjährige Nutzungsdauer für Hardware und Software

Die Finanzverwaltung lässt jetzt Aufwendungen für bestimmte Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe zu. Das steht in einem Schreiben des BMF vom 26.02.2021. „Unternehmer müssen die Kosten dann also nicht über mehrere Jahre verteilt abschreiben, wenn sie jetzt ihre Mitarbeiter fürs Homeoffice ausstatten. Sie haben sofort einen Steuerspareffekt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing.

Welche Wirtschaftsgüter genau gemeint sind, ist im BMF-Schreiben ganz detailliert aufgeführt: „Begünstigt sind Laptops und Computer, Work- und Dockingstations sowie Tastatur, Maus, Tablet, Scanner, Drucker und Co.“, sagt Steuerberaterin Glück. Digitalkamera, Mikrofon, Beamer und Headset zählen ebenfalls dazu. Eine Höchstgrenze für die Anschaffungskosten gibt es nicht.

Gilt für 2021 gekaufte oder noch nicht ganz abgeschriebene Computer und Co.

Die einjährige Nutzungsdauer gilt für alle im BMF-Schreiben aufgelisteten Wirtschaftsgüter, die Arbeitgeber seit dem 01.01.2021 gekauft haben oder dieses Jahr noch kaufen werden. „Aber auch noch im Anlageverzeichnis enthaltene Restbuchwerte von Computern, Druckern und Co., die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft und deren Kosten deshalb verteilt wurden, lassen sich jetzt in 2021 vollständig abschreiben“, sagt Steuerberaterin Glück.

Tipp: Arbeitnehmer dürfen den Firmen-Laptop steuerfrei privat nutzen

Arbeitnehmer dürfen den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeits-Laptop auch privat nutzen. „Die private Nutzung ist steuerfrei. Arbeitnehmer müssen das nicht als Arbeitslohn versteuern“, sagt Magdalena Glück.

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