Posted in Allgemein

Wildparker auf dem Grundstück: Wehren sie sich gegen parkende Autos

Wildparker auf dem Grundstück: Wehren sie sich gegen parkende Autos Posted on 27. Januar 2021

Schon immer ein Ärgernis, aber mit der Corona-Pandemie und der Flut der Ausflügler sind sie für Landwirte zum Riesenproblem geworden: Wildparker auf dem eigenen Grundstück. Warum man das nicht akzeptieren muss, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Valentin Frankrone in Nürnberg.

Herr Frankrone, muss ich Wildparker auf meinem Grundstück oder in meiner Hofeinfahrt akzeptieren?
Nein, das müssen Sie nicht. Das unbefugte Parken durch einen anderen auf Ihrem Grundstück ist eine Besitzstörung und eine teilweise Besitzentziehung. Dagegen können Sie sich wehren.

Was kann ich tun, wenn meine Wiesen- oder Ackerränder zugeparkt sind und ich sie nicht bewirtschaften kann oder sich der Wirtschaftsweg oder die Grundstückszufahrt nicht mit meinen Maschinen befahren lassen?
Sowohl der Fahrer als auch der Halter des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs muss das Auto vom Grundstück entfernen. Passiert das nicht, dürfen Sie das unbefugt geparkte Auto selbst auf einen öffentlichen Parkplatz versetzen oder abschleppen lassen. Die Kosten dafür können Sie sowohl vom Halter als auch vom Fahrer des Fahrzeugs zurückverlangen. Um diese Forderung zu sichern, dürfen Sie den neuen Standort erst dann verraten, wenn der Wildparker die Kosten fürs Abschleppen bezahlt hat. Sie sollten aber darauf achten, dass die Abschleppkosten nicht überzogen hoch sind. Hier kann man sich an den Gebühren der Polizei für Abschleppmaßnahmen orientieren. Sind nicht nur Kosten für das Abschleppen, sondern zudem Schäden entstanden, etwa weil Sie Ihre Wiese oder Ihren Acker nicht bewirtschaften konnten und zum Beispiel das Heu durch Regen nass wurde, müssen Halter oder Fahrer dafür aufkommen.

Muss ich warten, ob der Fahrer wiederkommt, bevor ich abschleppen lasse?
Sie brauchen nicht warten, bis der Fahrer wieder am Auto erscheint. Nur wenn der Aufenthaltsort des Fahrers bekannt oder es zumindest klar ist, wo er sich aufhält, sollten Sie diesen zunächst auffordern, das Auto wegzufahren. Ermitteln müssen Sie das aber nicht.

Kann mir die Polizei helfen?
Die Polizei wird in den Fällen, in denen ein Dritter unbefugt auf einem privaten Grundstück parkt, das Fahrzeug nicht abschleppen lassen. Dieser Aufgabe kommt sie nur im öffentlichen, aber nicht im privaten Bereich nach.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich abschleppen lasse?
Dokumentieren Sie zunächst das unberechtigt abgestellte Fahrzeug beispielsweise durch Fotografieren und holen Sie am besten auch einen unabhängigen Zeugen dazu. Geben Sie dem Fahrer einige Minuten Zeit, zu seinem Fahrzeug zurückzukehren, bevor Sie den Abschleppdienst rufen. Besprechen Sie vorab mit diesem die Kosten. Grundsätzlich können Sie Ihren Anspruch auf Schadenersatz an das beauftragte Abschleppunternehmen abtreten, sodass Sie die Kosten für das Abschleppen nicht selbst bezahlen müssen. Dem muss das Abschleppunternehmen natürlich zustimmen.

Kann ich die Wildparker zur Verantwortung ziehen, wenn sie Schäden auf meinem Grundstück verursachen und beispielsweise die frische Ansaat zerstören?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, hat dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch hier. Soweit dem Autofahrer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, muss er Ihnen den entstandenen Schaden bezahlen.

Darf ich eine Absperrung, etwa einen Zaun entlang des Wegs, aufstellen, damit niemand mehr am Grundstückrand parkt?
Grundsätzlich darf man einen Zaun nur mit vorheriger Baugenehmigung errichten. Das ist aber in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg etwa sieht die Landesbauordnung unter anderem vor, dass offene Einfriedungen ohne Fundament und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, verfahrensfrei sind. Dort darf also ein Zaun aufgestellt werden. In Bayern ist ebenfalls die Errichtung von offenen, sockellosen Einfriedungen im Außenbereich ohne Baugenehmigung zulässig. Allerdings muss die Einfriedung hier der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft oder anderen Zwecken dienen. In Mecklenburg-Vorpommern sind dagegen alle offenen Einfriedungen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, verfahrensfrei zulässig. Daneben sind unter anderem straßenrechtliche Abstandsflächen zu beachten.

Darf ich Parkverbotsschilder aufstellen, oder kann ich diese bei der Kommune beantragen?
Ein rechtlich verbindliches Halteverbot können nur öffentliche Halteverbotsschilder bewirken. Diese dürfen jedoch nur die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden aufstellen. Dort können Sie aber ein Halte- oder Parkverbotsschild beantragen. Das Aufstellen eines privaten Halteverbotsschilds ist dennoch aus zwei Gründen sinnvoll: Zum einen kann der widerrechtlich Parkende nicht sagen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Wiese um ein privates Grundstück handelt. Zum anderen kann auf so einem Schild auch darauf hingewiesen werden, dass das Grundstück bewirtschaftet wird und es beispielsweise zu Steinschlägen kommen kann. Das ist zwar kein garantierter Schutz vor Schadenersatzansprüchen, wenn ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug beschädigt wird. Aber es ist ein gutes Argument für Sie, sollte es Streit geben.

Wie kann ich Wildparken vorsorglich unterbinden? Darf ich am Rand von Weg- Abzweigungen und Hofeinfahrten beispielsweise große Findlinge ablegen?
Auf Ihrem Grundstück dürfen Sie natürlich Gegenstände ablegen, etwa Findlinge. Aber aufgepasst: Wird durch einen solchen Gegenstand ein Schaden verursacht, kann es zu einem Haftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommen. Denn als Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge tragen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen.

Hafte ich, wenn ein Auto an einen Stein auf meinem Grundstück fährt und ein Schaden entsteht?
Nein. Wird beispielsweise ein Findling im Winter vom Schnee verdeckt, kommt eine Haftung aus zwei Gründen nicht in Betracht. Erstens haben Sie nicht sämtliche vermeidbare Gefahrenquellen zu beseitigen, denn ein gewisses Lebensrisiko hat der Geschädigte selbst zu tragen. Zweitens ist nicht der aufgestellte Stein, sondern das widerrechtliche Befahren Ihres Grundstücks die Ursache für einen entstandenen Schaden.

Valentin Frankrone, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg

 

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. In über 100 deutschen Büros arbeiten fast 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Weltweit sind es fast 8.500 in nahezu 80 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel