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Elektronische Übermittlungspflicht für Unternehmensgründer

Elektronische Übermittlungspflicht für Unternehmensgründer Posted on 5. Januar 2021

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg weist Gründerinnen und Gründer auf eine Änderung bei der steuerlichen Erfassung von Unternehmensgründern hin. „Laut dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ab dem 1. Januar 2021 auf Grund des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) vom 22. November 2019 bei Unternehmensgründungen zwingend erforderlich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln“, sagt Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Die elektronische Übermittlungspflicht gilt für die Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen), für die Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft sowie für die Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung steht im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung Mein ELSTER (unter www.elster.de) zur Verfügung und dient u. a. der Erteilung einer Steuernummer.

Bis auf Weiteres gilt noch keine Übermittlungsverpflichtung bei der Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht oder der Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KSTG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit

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